3.7.1 Prüfungslehrprobe

Für die Prüfungslehrprobe gelten die Bestimmungen des § 29 LPO II.

Die Prüfungslehrprobe kann an der Seminarschule, an der die Seminarausbildung stattfindet, oder an der Einsatz- oder Seminarschule durchgeführt werden. Die Wahl trifft der/die Studienreferendar/in im Einvernehmen mit der Seminarlehrkraft des Erweiterungsfaches (siehe auch ASR 3.7). Der Prüfungszeitraum wird per gesonderter Bekanntmachung festgelegt.

Mitglied der Prüfungskommission sind die Seminarleitung der im Erweiterungsfach ausbildenden Seminarschule, die ausbildende Seminarlehrkraft des Erweiterungsfaches und eine Lehrkraft, die als Prüfer/in für die Abnahme von Lehrproben bestellt ist (z. B. Schulleitung der Einsatzschule oder Seminarlehrkraft mit Lehrbefähigung für das Erweiterungsfach).



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