3.4.6 Niederschrift

Über jedes Kolloquium ist von den Prüfern eine Niederschrift zu fertigen. In ihr werden der Zeitpunkt des Beginns und des Endes des Kolloquiums, die wesentlichen Inhalte der Ausführungen des Prüflings und des anschließenden vertiefenden Gesprächs, die im zweiten Teil des Kolloquiums gestellten Hauptfragen, die Bewertung der Leistung des Prüfungsteilnehmers durch jeden der beiden Prüfer und die endgültige Note festgehalten.

In der Niederschrift ist außerdem anzugeben, ob die Note durch Einigung der beiden Prüfer/innen zustande kam.

Die Niederschrift wird von den beiden Prüfern/innen unterschrieben und zu den Prüfungsakten genommen.



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