3.2 Schulpsychologisches Fachgespräch

3.2.1 Schulpsychologisches Fachgespräch statt 3. Lehrprobe

Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 LPO II tritt bei Studienreferendaren mit den Fächerverbindungen E/Psy und M/Psy im „Unterrichtsfach" Psychologie mit schulpsychologischem Schwer­punkt an die Stelle einer Prüfungslehrprobe ein schulpsychologisches Fachgespräch auf der Grundlage eines Beratungsfalls. Es wird stets anstelle der dritten Lehrprobe an der Seminarschule durchgeführt.

3.2.2 Thema und Termin

Thema und Termin des schulpsychologischen Fachgesprächs werden dem/der Prüfungsteilnehmer/in zusammen mit den notwendigen Unterlagen zwei bis drei Wochen vorher schriftlich bekannt gegeben (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 4 LPO II i. V. m. § 15 Abs. 3 LPO II). An die Stelle der schriftlichen Ausarbeitung der Prüfungslehrprobe tritt beim Kolloquium eine Ausarbeitung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 7 LPO II. Den Mitgliedern der Prüfungskommission ist zwei Tage vor dem schulpsychologischen Fachgespräch je ein Exemplar der Ausarbeitung zuzuleiten. Ein weiteres Exemplar ist zusammen mit der Niederschrift zu den Prüfungsunterlagen zu nehmen.

3.2.3 Prüfungskommission

Die Zusammensetzung der Prüfungskommission entspricht ASR 3.1.1.10

3.2.4 Bewertung / Bekanntgabe der Note

Das schulpsychologische Fachgespräch wird wie eine Lehrprobe benotet (vgl. § 21 Abs. 3 LPO II). Die Note wird dem/der Prüfungsteilnehmer/in unmittelbar nach ihrer Festlegung bekannt gegeben.

3.2.5 Zahl der Prüfungslehrproben

In dem Unterrichtsfach, das zusammen mit dem „Fach“ Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt eine Fächerverbindung bildet, sind zwei Prüfungslehrproben abzulegen.



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