3.1.4.3 Mitwirkung der Betreuungslehrkraft

Die Betreuungslehrkraft ist vor der Besprechung von dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission auf ihre Verschwiegenheitspflicht gemäß § 14 LDO hinzuweisen. Sie unterstützt die Prüfungskommission bei der Notengebung, indem sie ihre Beobachtungen in die Diskussion positiver wie negativer Aspekte der Prüfungslehrprobe einbringt. Die Notenfestlegung erfolgt ausschließlich im Kreis der Prüfungskommission.

Rechtsvorschrift: § 21 Abs. 8 LPO II



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