3.1.4 Dritte Prüfungslehrprobe

3.1.4.1 Prüfungsort, Zeitpunkt und Wahl des Faches

Die dritte Prüfungslehrprobe findet an der Einsatzschule im Rahmen des jeweils festgelegten Prüfungszeitraums statt. Der/Die Studienreferendar/in kann eines der Unterrichtsfächer seiner grundständigen Fächerverbindung wählen. Er/Sie teilt die Entscheidung der Seminarleitung zum festgelegten Zeitpunkt mit.

Bei einer Fächerkombination mit dem Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt tritt an die Stelle der dritten Lehrprobe das schulpsychologische Fachgespräch (vgl. ASR 3.2).

3.1.4.2 Bestimmungen

Ansonsten gelten für die dritte Prüfungslehrprobe grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für die erste und zweite Prüfungslehrprobe (§ 21 LPO II).

3.1.4.3 Mitwirkung der Betreuungslehrkraft

Die Betreuungslehrkraft ist vor der Besprechung von dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission auf ihre Verschwiegenheitspflicht gemäß § 14 LDO hinzuweisen. Sie unterstützt die Prüfungskommission bei der Notengebung, indem sie ihre Beobachtungen in die Diskussion positiver wie negativer Aspekte der Prüfungslehrprobe einbringt. Die Notenfestlegung erfolgt ausschließlich im Kreis der Prüfungskommission.

Rechtsvorschrift: § 21 Abs. 8 LPO II

3.1.4.4 Verfahren bei der Planung und Durchführung

  1. Der/die Studienreferendar/in erklärt der Seminarleitung schriftlich, in welchem Fach er/sie die dritte Prüfungslehrprobe ablegen möchte. Außerdem kann er/sie Wünsche hinsichtlich der Jahrgangsstufe und in geeigneten Fällen des Stoffgebiets, nicht jedoch des Themas (siehe dazu ASR 1.3.2.9), stellen.


  2. Bis 1. Dezember teilt die grundständige Seminarschule dem Ministerium das jeweilige Unterrichtsfach der dritten Prüfungslehrprobe mit.


  3. Das Ministerium bestimmt die Prüfungsvorsitzenden (siehe ASR 3.1.1.10).

  4. Um das Verfahren der Abwicklung der 3. Prüfungslehrprobe zwischen den beteiligten Seminarschulen und der Einsatzschule zu erleichtern, wird künftig die Terminabwicklung und Dateneingabe über das BRN durchgeführt. Nach der Einteilung der Prüfungskommissionen durch das KM können die Daten unter www.realschule.bayern.de > Schulleitung > BRN-Intern abgerufen werden. Dabei legt die grundständige Seminarschule auch fest, ob die Eröffnung an der Einsatzschule oder an der grundständigen Seminarschule erfolgt. (In den Ferien eröffnet die grundständige Seminarschule). Es ist nicht mehr nötig, die Daten der Prüfungslehrproben an die zentralen Fachleiter zu übermitteln. Die ZFLs haben einen eigenen Zugang zur Terminübersicht.

  5. Die grundständige Seminarschule legt das Thema der Prüfungslehrprobe fest. Sie pflegt die Daten zur Prüfungslehrprobe im BRN und sorgt dafür, dass dem/der Studienreferendar/in gegen Unterschrift das Thema der Prüfungslehrprobe i. d. R. genau 14 Tage vor der Prüfung mit dem Bekanntgabeformblatt mitgeteilt wird (siehe ASR 3.1.1.2).

  6. Der/Die Prüfungsvorsitzende legt gemeinsam mit der Einsatzschule den Prüfungstermin fest und trägt ihn im BRN ein. Die Daten der Vorstunde und der Betreuungslehrkraft werden von der Einsatzschule ergänzt. Der/Die Studienreferendar/in soll von der Einsatzschule umgehend über den Termin informiert werden. Dabei darf nicht bekanntgegeben werden, welche Prüfungskommission die Prüfung abnimmt.

  7. Nimmt der/die Zentrale Fachleiter/in an der Prüfungslehrprobe teil, so sollen der/die Prüfungsvorsitzende/r und die Einsatzschule rechtzeitig informiert werden. Der/Die Studienreferendar/in wird von der Einsatzschule in Kenntnis gesetzt.

  8. Der/Die Prüfungsvorsitzende erhält zwei Exemplare der Lehrskizze.

  9. Der/Die Prüfungsvorsitzende ist verantwortlich für die Erstellung der Niederschrift. Er/Sie behält eine Kopie bei sich.

  10. Folgende Unterlagen werden vom Prüfungsvorsitzenden versandt:
    > an die grundständige Seminarschule: 
Original der Niederschrift, ein Exemplar der Lehrskizze

    > an Zentrale/n Fachleiter/in: Abdruck der Niederschrift

  11. Bitte beachten Sie die Hinweise zur Vorgehensweise im BRN.     

3.1.4.5 Besprechung der Prüfungslehrprobe

Ein informelles Gespräch der Fachseminarlehrkraft mit dem/der Studienreferendar/in nach Abschluss des Prüfungsgeschäfts soll lediglich der Rückmeldung von Stärken und Schwächen dienen, ohne die Note zu begründen. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Besprechung nicht im Widerspruch zur Niederschrift steht. Eine Begründung der Note bleibt ausschließlich der Niederschrift vorbehalten.



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