3.1.1.13 Notenfindung / Bekanntgabe der Prüfungsnote

Der in ASR 3.1.1.14 aufgeführte Katalog allgemeiner (fächerübergreifender) Kriterien zur Beurteilung der Unterrichtsstunden (Lehrproben) bedarf der Ergänzung durch fachgemäße Kriterien. Er soll jedoch als Grundlage für die Beurteilung und Bewertung von Prüfungslehrproben dienen. Damit soll an allen Studienseminaren im Realschulbereich die Anwendung gleicher Bewertungsmaßstäbe sichergestellt werden. Dieser allgemeine Katalog, ergänzt durch fächerspezifische Kriterien, soll jedoch nicht dazu führen, die Note für die Prüfungslehrprobe schematisiert aus Teilnoten für einzelne Komponenten oder Einzelaspekte zu berechnen. Die Prüfungskommission muss vielmehr nach sorgfältiger Analyse und Gewichtung aller Faktoren die fachliche, methodische und erzieherische Gesamtleistung in dieser Unterrichtsstunde würdigen. Entscheidender Gesichtspunkt ist der Unterrichtserfolg, d. h. in welchem Umfang und in welcher Weise die Unterrichtsziele ausgewählt und erreicht worden sind.

Für die Notenfindung empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

  • Die Mitglieder der Prüfungskommission nennen Gesichtspunkte, z. B. aus dem Kriterienkatalog (siehe ASR 3.1.1.14) und tragen beurteilungsrelevante Beobachtungen dazu vor.

  • Sie erörtern ihre Feststellungen, qualifizieren die Leistungen in den einzelnen Bereichen und gewichten sie nach ihrer Bedeutung.

  • In ihrem abschließenden Urteil berücksichtigen sie darüber hinaus den Gesamteindruck der Unterrichtsstunde.

Die Bewertung einer Prüfungslehrprobe erfolgt entsprechend § 21 Abs. 9 LPO II. Die Mitglieder der Prüfungskommission tragen die Gesamtverantwortung für die Bewertung und sie entscheiden nach bestem Wissen und Gewissen. Die erteilte Note ist auf Seite 1 des für die jeweilige Prüfungslehrprobe vorgesehenen Vordrucks (vgl. Anlage) einzutragen und von den Mitgliedern der Prüfungskommission durch Unterschrift zu bestätigen.

Die Legaldefinitionen des § 8 LPO II i. V. m. § 9 LPO I a. F. (§ 12 LPO I n. F.) sind auf alle Prüfungsteile anzuwenden. Die Erläuterungen für die Notenbildung bei der Beurteilung der Studienreferendare (vgl. ASR 3.6.3) können auch für die Prüfungslehrproben als Orientierungshilfe herangezogen werden. Die schriftliche Ausarbeitung wird bei der Bewertung der Prüfungslehrprobe nur berücksichtigt, wenn die Bewertung der Prüfungsleistung zwischen zwei aufeinander folgenden Notenstufen schwankt.

Über die Note der Prüfungslehrprobe bestimmt alleine die Prüfungskommission. Gehört die für die betreffende Unterrichtsstunde zuständige Lehrkraft der Prüfungskommission nicht an, so kann sie zur Lehrprobe hinzugezogen werden und bei der Notengebung beratend mitwirken (§ 21 Abs. 8 Satz 1 LPO II). Gleiches gilt für den/die Zentrale/n Fachleiter/in (vgl. ASR 3.1.1.10). Stimmrecht besitzen beide jedoch nicht. Sonstige Anwesende sind von der Einwirkung auf die Notengebung ausgeschlossen.

Die Bekanntgabe der Note der Prüfungslehrprobe erfolgt unmittelbar nach deren Festsetzung (vgl. § 21 Abs. 9 LPO II). Es ist ausgeschlossen, dass ein Mitglied der Prüfungskommission im Anschluss an die Bekanntgabe der Note zur Prüfungslehrprobe Stellung nimmt. Für alle an der Prüfung Beteiligten gilt § 2 Abs. 5 LPO II.

Nach Abschluss des gesamten Prüfungsgeschäfts eines Prüfungstages kann den Studienreferendaren in Einzelgesprächen eine Rückmeldung zu den Stärken und Schwächen ihrer jeweiligen Prüfungslehrprobe gegeben werden. In diesem Gespräch ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Rückmeldung nicht gleichzusetzen ist mit der Begründung der Note, die ausschließlich dem Prüfungsprotokoll zu entnehmen ist. 



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