3.1.1.10 Prüfungskommissionen

Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen bei Prüfungslehrproben ist durch die §§ 6, 7 und 21 LPO II geregelt. Ihr gehören in der Regel an

a) bei den Prüfungslehrproben an der Seminarschule (vgl. ASR 3.1.2 und ASR 3.1.4)

  • der/die Seminarleiter/in (ggf. vertreten durch Vertretung nach § 8 Abs. 2 bzw. § 9 Abs. 8 ZALR oder im - gesondert zu begründenden - Bedarfsfall durch eine Seminarlehrkraft) als Kommissionsvorsitzende/r,

  • der/die Seminarlehrer/in des Faches, in dem die Prüfungslehrprobe abgelegt wird (= Lehrprobenfach) und

  • eine weitere Seminarlehrkraft, welche die Lehrbefähigung für das Lehrprobenfach besitzt bzw. eine Lehrkraft, die als Mitglied der Prüfungskommission für die Abnahme der Lehrproben bestellt ist (für das Fach „Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt" vgl. ASR 3.2).

  • ggf. wird hinzugezogen - ohne Stimmrecht - die für die betreffende Unterrichtsstunde zuständige Lehrkraft des Faches. Sie wirkt gemäß § 21 Abs. 8 LPO II bei der Notengebung beratend mit. Die Notenfestlegung erfolgt ausschließlich im Kreis der Prüfungskommission.

Die Einteilung der Mitglieder der Prüfungskommission obliegt der örtlichen Prüfungsleitung (= Seminarleitung).

b) bei der Prüfungslehrprobe an der Einsatzschule (vgl. ASR 3.1.3)

  • als Vorsitzende/r der Kommission der/die Seminarleiter/in der zur Abnahme der Prüfungslehrprobe bestimmten Seminarschule,

  • als 1. Prüfer/in eine Seminarlehrkraft für das betreffende Unterrichtsfach aus der Seminarschule des/der Prüfungsvorsitzenden und

  • als 2. Prüfer/in der/die Leiter/in der Einsatzschule ggf. dessen/deren ständige/r Stellvertreter/in.

Die beiden erstgenannten Prüfer/innen werden bis auf Weiteres vom Staatsministerium rechtzeitig aus dem in § 7 Abs. 1 LPO II genannten Personenkreis bestellt. Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission organisiert in Absprache mit den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission und der Seminarleitung der grundständigen Seminarschule die 3. PLP im Zeitrahmen, der im Terminplan vorgegeben ist.

Hinzugezogen werden ggf. die Betreuungslehrkraft sowie die für die Unterrichtsstunde zuständige Lehrkraft, die gemäß § 21 Abs. 8 LPO II bei der Notengebung beratend mitwirken, jedoch kein Stimmrecht bei der Leistungsfestsetzung haben.

c) Der/Die Zentrale Fachleiter/in kann an jeder der drei Prüfungslehrproben teilnehmen. Er/sie hat in der Prüfungskommission jedoch kein Stimmrecht (vgl. ASR 1.3.1 und ASR 3.2). Sein/ihr fachlicher Rat ist bei den Beratungen zu würdigen. Die Teilnahme der Zentralen Fachleiterin/des Zentralen Fachleiters ist rechtzeitig mit der Prüfungskommission abzusprechen.

d) Die Ministerialbeauftragten für die Realschulen in Bayern werden weiterhin ermächtigt, bei den in ihren Aufsichtsbezirken stattfindenden mündlichen Prüfungen und Prüfungslehrproben sowie bei den jeweiligen Beratungen anwesend zu sein. Die Ministerialbeauftragen nehmen ausschließlich beobachtend teil und berichten erforderlichenfalls dem/der Vorsitzenden des Prüfungshauptausschusses.

e) In den Fächern Katholische und Evangelische Religionslehre (vgl. ASR 3.1.1.17) kann eine Vertretung der jeweiligen kirchlichen Oberbehörde teilnehmen. Bei der Leistungsfestsetzung in der jeweiligen Prüfungskommission wirkt diese nicht mit.

Der/die Seminarleiter/in übernimmt auch dann die Leitung der Prüfungskommission, wenn die Prüfungslehrprobe in einem Unterrichtsfach abgelegt wird, für das er/sie keine Lehrbefähigung besitzt.

Im Fall der unvorhersehbaren Verhinderung des/der Seminarleiter/in übernimmt dessen/deren Stellvertretung die Leitung der Prüfungskommission.  

Eine Vertretung der zuständigen Seminarlehrkraft ist nur möglich, wenn die Prüfungslehrprobe nicht verschoben werden kann. In diesem Fall wird von der Seminarleitung eine erfahrene Lehrkraft beigezogen, welche die Lehrbefähigung des betreffenden Fachs besitzt und nach Möglichkeit selbst eine Seminarlehrkraft ist.



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