2.6 Erweiterungsfach
2.6.8 Zeugnis und Bescheinigung
Nach bestandener Zweiter Staatsprüfung im Erweiterungsfach erhält der/die Prüfungsteilnehmer/in
- ein Zeugnis gemäß § 34 LPO II sowie
- eine Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 3 LPO II.
Nach bestandener Zweiter Staatsprüfung im Erweiterungsfach erhält der/die Prüfungsteilnehmer/in
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