2.6 Erweiterungsfach
2.6.7 Widerruf der Teilnahme
Solange der erste Prüfungsteil der Zweiten Staatsprüfung im Erweiterungsfach (Lehrprobe oder mündliche Prüfung) noch nicht terminlich festgelegt wurde (vgl. § 15 Abs. 2 und 3 LPO II), kann der/die Studienreferendar/in die Erklärung, an der Zweiten Staatsprüfung im Erweiterungsfach teilnehmen zu wollen, ohne prüfungsrechtlich nachteilige Folgen widerrufen.