2.6 Erweiterungsfach

2.6.7 Widerruf der Teilnahme

Solange der erste Prüfungsteil der Zweiten Staatsprüfung im Erweiterungsfach (Lehrprobe oder mündliche Prüfung) noch nicht terminlich festgelegt wurde (vgl. § 15 Abs. 2 und 3 LPO II), kann der/die Studienreferendar/in die Erklärung, an der Zweiten Staatsprüfung im Erweiterungsfach teilnehmen zu wollen, ohne prüfungsrechtlich nachteilige Folgen widerrufen.



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