2.5.4 Sozialwesen

2.5.4.1 Studienseminare

Realschulen, an denen die Zusatzausbildung im Fach „Sozialwesen“ angeboten wird, können der Seminardatenbank entnommen werden.

2.5.4.2 Teilnehmer

Die Zusatzausbildung im Fach Sozialwesen steht grundsätzlich allen Studienreferendaren offen, wobei bei einem Überhang an Bewerbern die Zulassung nach dem Leistungsprinzip erfolgt.

Für die evtl. Fahrt eines Studienreferendars/einer Studienreferendarin zu einer benachbarten Seminarschule zum Zweck der Teilnahme an der Zusatzausbildung Sozialwesen werden die anfallenden Fahrtkosten nicht erstattet.

In eigens vom Staatsministerium zu genehmigenden Fällen ist es auch möglich, dass eine bestellte Seminarlehrkraft für Sozialwesen bei ausreichender Bewerberzahl an eine andere Seminarschule reist, an der sonst keine Zusatzausbildung in Sozialwesen erfolgen könnte, und dort ein entsprechendes Studienseminar betreut.

2.5.4.3 Anmeldung

Die Modalitäten der Anmeldung und Zulassung zur Zusatzausbildung werden (i. d. R. im August) per KMS geregelt.

2.5.4.4 Inhalte der Zusatzausbildung und Ablauf

Das Fach „Sozialwesen“ beschäftigt sich in den Jahrgangsstufen 7 mit 10 im Rahmen der Wahlpflichtfächergruppe IIIb als Profilfach mit der Thematik „Der Mensch als Gemeinschaftswesen“. Es bereitet Schülerinnen und Schüler auf die Erfordernisse im Zusammenleben mit anderen in allen Lebensbereichen vor - sowohl in der Durchsetzungsfähigkeit eigener Interessen als auch im Erkennen und Berücksichtigen der Bedürfnisse von Mitmenschen unter Anwendung erlernter Sozialkompetenzen. Dazu gehören auch Einsichten in bestimmte Verhaltensmuster sowie ein Angebot an Lösungsstrategien für soziale Konflikte. Eine besondere Rolle spielt dabei die Begegnung mit sozialen Einrichtungen und unmittelbar Betroffenen, die oft zur Überwindung von Distanz und Vorurteilen führen wird.

Die Zusatzausbildung im Fach Sozialwesen umfasst

  • die Vermittlung von Fachwissen aus der Soziologie, der Sozialpädagogik und der Sozialpsychologie,

  • eine Einführung in die Grundlagen des Rechts (Arbeits- und Sozialrecht, Ehe- und Familienrecht, Strafrecht),

  • eine Auseinandersetzung mit aktuellen und zentralen sozialen Themen,

  • den Praxisbezug durch den Besuch verschiedener sozialer Einrichtungen,

  • die Einbeziehung von außerschulischen Fachkräften in die Ausbildung plus

  • die Erweiterung sozialer Kompetenzen durch praktische Übungen.


Folgende - am Lehrplan orientierte - Schwerpunkte sind dabei zu berücksichtigen:

  • Ehe, Familie und andere Formen des Zusammenlebens,

  • Jugendliche und ihr schulisches und außerschulisches Umfeld,

  • alte Menschen in unserer Gesellschaft,

  • behinderte Menschen,

  • ausländische Mitbürger,

  • Randgruppen der Gesellschaft,

  • soziale Einrichtungen und Organisationen,

  • soziale Aspekte der Arbeitswelt,

  • Grundzüge der Sozialpolitik,

  • Berufsbilder aus dem sozialen Bereich sowie

  • Organisation von Praktika und Praxisbegegnungen.


Die Struktur der Zusatzausbildung stellt sich folgendermaßen dar:

a) Zu Beginn des ersten Halbjahres des Vorbereitungsdienstes findet an der Seminar­schule für die Zusatzausbildung ein zwei- bis dreitägiges Kompaktseminar zur Einführung statt.

b) Bis zum Ende des zweiten Halbjahres wird sodann alle vier bis sechs Wochen eine dreistündige Nachmittagsveranstaltung durchgeführt. Die Festlegung der entsprechenden Termine sollte bereits zu Beginn des Vorbereitungsdienstes erfolgen. Die Teilnehmer/innen erhalten bei den Veranstaltungen jeweils ein Lernpaket mit Arbeitsaufträgen, die bis zur nächsten Veranstaltung zu bearbeiten sind. Für die Studienreferendare, die in der Klausur (vgl. ASR 2.5.5.6) erfolgreich waren, findet im

c) dritten Halbjahr (Studienreferendare befinden sich an der Einsatzschule) alle vier bis sechs Wochen eine ganztägige Veranstaltung an der Seminarschule der Zusatzausbildung statt (, welche möglichst im Anschluss an einen regulären Seminartag terminiert werden sollte). Die betreffenden Studienreferendare sollen in diesem Zeitraum an ihrer Einsatzschule im Fach Sozialwesen hospitieren und Unterrichtsversuche halten, sofern die Möglichkeit hierzu besteht. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Einsatzschule mit dem Fach Sozialwesen ist aus der Teilnahme an der Zusatzausbil­dung aber nicht abzuleiten.

2.5.4.5 Einsatz und Betreuungslehrkraft

Die Seminarschule, an der die Zusatzausbildung für Sozialwesen angeboten wird, teilt der Einsatzschule die Teilnahme an der Zusatzausbildung mit. Es ist an der Einsatzschule eine Betreuungslehrkraft zu bestellen.

Eine Anrechnungsstunde für die Betreuung kann jedoch nicht gewährt werden, da kein eigenverantwortliches Unterrichten des Studienreferendars vorgesehen ist.

2.5.4.6 Prüfungsleistungen, Bestehen und Prüfungskommission PLP

Am Ende des zweiten Halbjahres findet eine Klausur statt; die Themen dafür werden zentral gestellt. Die Klausur ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet wird. 

Gegen Ende des dritten Halbjahres oder zu Beginn des vierten Halbjahres ist eine Prüfungslehrprobe zu absolvieren. Zu dieser Prüfungslehrprobe wird nur zugelassen, wer die Klausur erfolgreich absolviert hat. Die Prüfungslehrprobe ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet wird.

 Mitglieder der Prüfungskommission sind:

  • die Seminarlehrkraft für die Zusatzausbildung im Fach Sozialwesen,

  • der/die Leiter/in der Einsatzschule oder ggf. die Leitung der ausbildenden Realschule und

  • die Betreuungslehrkraft (in beratender Funktion).

Jede Teilprüfung der Zusatzausbildung Sozialwesen kann einmal wiederholt werden. Termine und Fristen werden hierbei jeweils gesondert geregelt.

2.5.4.7 Teilnahmebestätigung und Lehrerlaubnis

Nach erfolgreicher Teilnahme an der Klausur erhalten die Studienreferendare eine Bescheinigung nach anliegendem Muster. Diese ist Voraussetzung, um die Zusatzausbildung fortsetzen zu können.

Mit der zweiten Bescheinigung nach erfolgreicher Ablegung der Prüfungslehrprobe wird die Lehrerlaubnis ausgesprochen. Die Notenbildung erfolgt in Anlehnung an § 8 LPO II i. V. m. § 9 LPO I a. F. (§12 LPO I n. F.).

Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses zur Vergabe der Lehrerlaubnis zählen die Ergebnisse der Klausur und der Prüfungslehrprobe im Verhältnis 1:1. Die Gesamtnote wird in Anlehnung an § 8 LPO II i. V. m. § 9 LPO I a. F. (§12 LPO I n. F.) gebildet.

Die Ausstellung der Bescheinigungen obliegt der Seminarleitung der Seminarschule, an der Klausur und Prüfungslehrprobe abgelegt werden. Ggf. erhält die grundständige Seminarschule jeweils einen Abdruck. Das Staatsministerium erhält einen Abdruck der Bescheinigung mit der Lehrerlaubnis für den Personalakt.



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