2.2.7 Sprecherziehung und Sprechfertigkeit

2.2.7.1 Sprecherziehung

Zeitpunkt

Für alle Studienreferendare im ersten Ausbildungsjahr können Übungen für Sprecherziehung angeboten werden. Mit der Durchführung werden geeignete Sprecherzieher oder auch geeignete Lehrkräfte betraut. Die Anschriften geeigneter Sprecherzieher werden dem Sprecher/ der Sprecherin der Seminarleiter/innen mitgeteilt.

Umfang

Die Seminarschulen werden ermächtigt, im ersten Ausbildungsjahr Kurse im Umfang von bis zu zehn Doppelstunden ohne weitere Genehmigung des Staatsministeriums in eigener Zuständigkeit durchzuführen. Für Studienreferendare mehrerer Studienseminare können mit Zustimmung der Seminarleitungen gemeinsame Veranstaltungen durchgeführt werden (vgl. § 17 Abs.1 Nr. 9 Satz 3 ZALR).

Vergütung

Die Vergütung je Einzelstunde beträgt für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen und für Lehrkräfte mit einer entsprechenden Ausbildung 31,37 €. Die erforderlichen Mittel stehen bei Kap. 05 18 Tit. 525 02 zur Verfügung. Lehrkräften von Schulen, die Kurse in Sprecherziehung abhalten, kann neben der genannten Vergütung keine Entlastung vom Regelstundenmaß gewährt werden.

2.2.7.2 Sprechfertigkeit in Englisch und Französisch

Für Studienreferendare des Faches Englisch oder Französisch können in Zusammenarbeit mit ausländischen Fremdsprachenassistenten (vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 8 Satz 3 ZALR) oder einem sonstigen native speaker im ersten Ausbildungsjahr Übungen angeboten werden.

Hinsichtlich Umfang und Vergütung der Kurse gelten die Ausführungen unter ASR 2.2.7.1 entsprechend bis auf Weiteres.



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