2.2 Ausbildungspläne und -inhalte

2.2.5 Erste Hilfe

Die Studienreferendarinnen bzw. Studienreferendare sind verpflichtet, spätestens bis zum Ende des ersten Ausbildungsabschnitts der Seminarschule einen Nachweis, der nicht älter als ein Jahr ist, über die erfolgreiche Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs vorzulegen. Auf die Regelungen in ASR 2.5.5 wird verwiesen.

Gegebenenfalls können Lehrgänge oder Übungen im Rahmen von § 17 Abs. 1 Nr. 9 ZALR eingerichtet werden (vgl. ASR 2.5.5). Eine Kostenübernahme ist jedoch nicht möglich.

Material über den Unfallversicherungsschutz in der Schule ist beim KUVB erhältlich.



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