1.6.9 Beurlaubung und Entlassung

Rechtsvorschriften: § 12 Abs. 6 und 7 LPO II (vgl. auch § 22 ZALR) 

1.6.9.1 Beurlaubungen

Beurlaubungen aus dem Vorbereitungsdienst sind grundsätzlich nur möglich, wenn gesetzliche Bestimmungen diese ausdrücklich zulassen (z. B. bei Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst). Solche Beurlaubungen sind so früh wie möglich mit den entsprechenden Nachweisen (z. B. ärztliche Bescheinigung, Einberufungsbescheid) über die Seminarschule beim Staatsministerium zu beantragen und auch dem zuständigen Landesamt für Finanzen anzuzeigen.

1.6.9.2 Entlassung auf Antrag

In allen nicht gesetzlich geregelten Fällen, in denen aus persönlichen Gründen der Vorbereitungsdienst unterbrochen werden soll, gibt es nur die Möglichkeit der Entlassung. Studienreferendare können gemäß Art. 57 BayBG jederzeit ihre Entlassung beantragen. Etwaige Anträge sind eindeutig zu formulieren und müssen den Zeitpunkt der gewünschten Entlassung enthalten.

Die Anträge sind über die Leitung der Seminarschule mit einer Stellungnahme dem Staatsministerium vorzulegen. Diese soll Folgendes enthalten:

  • der Grund für den Entlassungsantrag,

  • die Dauer etwaiger Erkrankungen,

  • die Ergebnisse bereits abgelegter Prüfungsteile.



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