1.6.8 Mutterschutz und Elternzeit

Rechtsvorschriften: § 12 Abs. 6 und 7 LPO II (vgl. auch § 22 ZALR) 

1.6.8.1 Mutterschutz

Zu beachten sind zusätzlich die Vorschriften der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Bayerische Mutterschutzverordnung - BayMuttSchV) in der jeweils gültigen Fassung.

Dienstleistung vor der Entbindung
Gemäß § 2 Abs. 2 BayMuttSchV dürfen Studienreferendarinnen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

Dienstleistung nach der Entbindung
Gemäß § 4 Abs. 1 BayMuttSchV dürfen Studienreferendarinnen in den ersten acht Wochen nach der Entbindung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden; diese Frist verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der in den letzten sechs Wochen vor der tatsächlichen Entbindung (vgl. § 2 Abs. 2 BayMuttSchV) nicht in Anspruch genommen wurde.

Berechnung der Mutterschutzfrist
Der Tag der voraussichtlichen Entbindung wird bei der Bestimmung der vorangehenden Sechswochenfrist nicht mitgerechnet, ebenso wenig der Tag der tatsächlichen Entbindung bei der Berechnung der anschließenden Achtwochenfrist.
Mit der Datei „Mutterschutz_Fristberechnung“ kann die Mutterschutzfrist berechnet werden. Hier werden auch die Sonderfälle bei einer Geburt nach und vor dem prognostizierten Geburtstermin korrekt berechnet.

Dienstleistung nach Ende der Mutterschutzfrist
Sofern die Studienreferendarin beabsichtigt, unmittelbar nach Ablauf der Mutterschutzfrist den Vorbereitungsdienst fortzusetzen, hat sie ca. vier Wochen vor Ablauf dieser Frist eine entsprechende schriftliche Erklärung abzugeben. Diese ist - zusammen mit der Geburtsurkunde des Kindes - und einer Stellungnahme der Seminarleitung bezüglich einer eventuellen Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (§ 22 ZALR) unter Angabe der Noten bereits abgelegter Prüfungsteile dem Staatsministerium vorzulegen.
Soweit der/die Studienreferendar/in beabsichtigt, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, ist diese spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie gewährt werden soll, bei der Seminarleitung mit dem Formblatt (siehe ASR 1.6.8.2) zu beantragen.
Im Übrigen siehe ASR 1.6.8.2.

1.6.8.2 Elternzeit

Bewilligung
Für die Bewilligung ist das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zuständig.

Dauer
Elternzeit wird in der Regel bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes bewilligt. Die Bewilligung für einen kürzeren Zeitraum ist möglich; dabei soll sichergestellt werden, dass durch eine solche Befristung eine sinnvolle Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes (z. B. mit Beginn eines Ausbildungsabschnitts) gewährleistet ist. Die Studienreferendare sind hierauf besonders hinzuweisen.

Fortsetzung der Ausbildung
Die Studienreferendare haben gleichzeitig mit dem Antrag auf Bewilligung von Elternzeit schriftlich mitzuteilen, wie sie sich die Fortsetzung ihrer Ausbildung (Seminarwechsel u. a.) vorstellen. Das Schreiben ist mit einer ausführlichen Stellungnahme der Seminarleitung (einschließlich der Noten bereits abgelegter Prüfungsteile) dem Staatsministerium vorzulegen. 

Rechtsvorschriften: KMS vom 12.11.2003 Nr. II.5 – 5 P 4004.7 – 6.124312      



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