1.6.3 Ergänzender Vorbereitungsdienst

1.6.3.1 Anerkennung

Die diesbezüglichen Regelungen befinden sich derzeit in der Überarbeitung und werden zu gegebener Zeit aktualisiert. Für den Fall, dass ein ergänzender Vorbereitungsdienst abzuleisten ist, wird gebeten, sich mit Referat IV.1 wegen Abstimmung der Modalitäten in Verbindung zu setzen.

1.6.3.2 Bewerber

Der ergänzende Vorbereitungsdienst kommt vor allem für solche Bewerber/innen in Betracht, denen die sofortige Anerkennung ihrer Qualifikation als Lehramtsbefähigung deshalb versagt werden muss, weil der abgeleistete Vorbereitungsdienst gemäß der Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung von Lehramtsabschlüssen zu kurz ist und/oder nicht schwerpunktmäßig an einer Realschule abgeleistet wurde.

1.6.3.3 Umfang

Der zwecks Anerkennung der Befähigung für das Lehramt an Realschulen in Bayern abzuleistende ergänzende Vorbereitungsdienst umfasst in der Regel 12 Monate und ist ausschließlich an einer Seminarschule der betreffenden Fächerverbindung abzulegen.

1.6.3.4 Beginn und Ende

Der ergänzende Vorbereitungsdienst beginnt mit der Ernennung zum Beamten oder zur Beamtin auf Widerruf und endet mit der Aushändigung der Bestätigung über die erfolgreiche Nachqualifizierung im Rahmen des ergänzenden Vorbereitungsdienstes. Der/Die Bewerber/in führt die Dienstbezeichnung „Studienreferendar/in". Er/Sie ist zur Teilnahme an den einschlägigen Veranstaltungen der Seminarschule verpflichtet.

1.6.3.5 Nachweise

Während der Nachqualifikation ist die erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen der Seminarschule nachzuweisen durch

  • eine mündliche Prüfung in „Schulrecht und Schulkunde“ sowie „Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung" und

  • je eine Lehrprobe in jedem der beiden Unterrichtsfächer.

1.6.3.6 Notenberechnung

Die Feststellung, ob die Nachqualifizierung erfolgreich abgeschlossen wurde, ergibt sich aus den Noten der mündlichen Prüfung und der Lehrproben. 

Dabei zählt die Note für eine Lehrprobe vierfach, die Note der mündlichen Prüfung zweifach (vgl. § 40 Abs. 3 Satz 2 LPO II). 

1.6.3.7 Nichtbestehen

Die Nachqualifizierung ist nicht bestanden, wenn

  • die Gesamtnote der Nachqualifikation schlechter als „ausreichend" ist,

  • die Durchschnittsnote der in den Lehrproben erzielten Ergebnisse schlechter als „ausreichend" ist oder

  • die Nachqualifizierung wegen Unterschleifs, Beeinflussungsversuchs oder Unterbrechung als nicht bestanden gilt.

1.6.3.8 Anerkennung

Wurde die Nachqualifizierung erfolgreich abgeschlossen, so werden die Zeugnisse des Herkunftslandes gleich gewertet. Die außerhalb Bayerns erworbene Lehramtsbefähigung des Bewerbers oder der Bewerberin wird für das Lehramt an Realschulen in Bayern anerkannt. Ein Zeugnis oder eine Bescheinigung über die in der Nachqualifikation erzielten Ergebnisse wird nicht ausgestellt.

1.6.3.9 Anträge

Antragsformulare auf Zulassung zum ergänzenden Vorbereitungsdienst sind auf Anfrage beim Staatsministerium erhältlich. 

1.6.3.10 Termine

Der ergänzende Vorbereitungsdienst beginnt am ersten Schultag. Die Anmeldefrist wird im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.

1.6.3.11 Einstellung

Aus dem erfolgreichen Abschluss der Nachqualifizierung erwächst kein Anspruch auf Einstellung in den staatlichen Realschuldienst in Bayern.



© Bayerisches Realschulnetz  2024