1.5.3 Betreuungslehrer

Rechtsvorschrift: § 12 ZALR 

Unterstützend: Handreichungen des ISB für Betreuungslehrer

1.5.3.1 Einweisung

  • Die Betreuungslehrkräfte werden spätestens am Ende der zweiten Schulwoche im Rahmen einer Dienstbesprechung von der Einsatzschulleitung auf der Grundlage der Ausbildungsordnung (ZALR), der Prüfungsordnung (LPO II) und der dazu erlassenen Anweisungen (ASR) in ihre Aufgaben inhaltlich, terminlich und formal eingewiesen.

  • Bis zum 1. Dezember findet nach den bis dahin erfolgten Unterrichtsbesuchen eine Besprechung der Schulleitung mit den Betreuungslehrkräften auf der Grundlage des Formblatts „Beobachtungen der Einsatzschule“ bzw. eines Kompetenzrasters statt.

1.5.3.2 Anrechnungsstunden

Für die Betreuung aller Studienreferendare in einem Unterrichtsfach an der Einsatzschule erhält die betreuende Lehrkraft eine Anrechnungsstunde. Abweichungen von dieser Regelung bedürfen der Genehmigung durch das Staatsministerium.

1.5.3.3 Nachweis über Unterrichtsbesuche

Die Betreuungslehrkräfte sollen die Studienreferendare mindestens dreimal im Halbjahr in dem Prüfungsfach, das sie betreuen, unangemeldet im Unterricht besuchen. Bis zum 1. Dezember sind je Studienreferendar und Prüfungsfach zwei Unterrichtsbesuche durchzuführen. Im 2. Halbjahr müssen vor Abgabe der Beobachtungen der Einsatzschule an die Seminarschule zwei Unterrichtsbesuche erfolgt sein.

Betreuungslehrkräften, die nicht der Einsatzschule angehören, ist für Unterrichtsbesuche und Stundenbesprechungen hinreichend Gelegenheit zu geben. Über die Unterrichtsbesuche an der Einsatzschule ist ein Nachweis zu führen, der am Ende eines Halbjahrs der Seminarschule zu übermitteln ist.

1.5.3.4 Abstimmung der Stundenpläne

Aus den Aufgaben der Betreuungslehrkräfte gemäß § 12 Abs. 2 und 3 ZALR ergibt sich die Notwendigkeit einer gegenseitigen Abstimmung der Stundenpläne.

1.5.3.5 Betreuungslehrer im Religionsunterricht

Bei der Bestellung einer Betreuungslehrkraft in den Fächern Evang. Religionslehre und Kath. Religionslehre ist von der Einsatzschule zuvor das Einverständnis des jeweils zuständigen Dekanats bzw. des Schulreferats der Diözese einzuholen.

1.5.3.6 Teilnahme an Seminartagen

Lädt eine Seminarschule Betreuungslehrkräfte zu Seminartagen ein, so kann Unfallfürsorge nach Abschnitt 3 Beamtenversorgungsgesetz zugesichert werden, da dienstliches Interesse an der Teilnahme besteht. Reisekosten können nicht erstattet werden.

Nimmt eine Betreuungslehrkraft auf Einladung der Seminarschule an einem Seminartag teil, muss sichergestellt werden, dass kein Unterricht ausfällt.



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