1.4.1.3 Prüfervorschlag

Vorschläge für die Bestellung (neue oder Erweiterung einer bereits bestehenden Prüfungsbefugnis) sind von der Seminarschule bis spätestens vier Wochen nach Seminarbeginn dem Staatsministerium zu übermitteln.

Zur Vereinfachung der Bestellung von Prüfern/Prüferinnen im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung wird wie folgt verfahren: 

Die Bestellung der Seminarleiter und Seminarlehrer zu Prüfern nach LPO II erfolgt mit Schreiben für die Bestellung des Studienseminars oder – bei Änderung im Einzelfall - für die Bestellung zum Seminarlehrer, zum Seminarleiter bzw. zum stellvertretenden Seminarleiter.

Die Bestellung weiterer Prüfer (Zweitprüfer) wird wie folgt geregelt:

Der/Die Seminarleiter/in wird (zunächst auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Satz 3 LPO II) ermächtigt, als örtlicher Prüfungsleiter die Bestellung der Zweitprüfer nach Rücksprache mit dem Staatsministerium selbst vorzunehmen. Eine Anpassung von § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 LPO II erfolgt mit der nächsten Änderung der LPO II.

Der/Die Seminarleiter/in meldet die als Zweitprüfer nach LPO II vorgesehenen Lehrkräfte formlos an das Referat IV.1 im Staatsministerium. Das Referat IV.1 prüft die Qualifikation der vorgeschlagenen Lehrkräfte. Ergibt die Überprüfung, dass keine Einwände bestehen, teilt das Referat IV.1 dies dem Seminarleiter formlos mit (ggf. auch telefonisch mit Gesprächsnotiz). Der/Die Seminarleiter/in ernennt daraufhin die betreffende Lehrkraft schriftlich zum Zweitprüfer/zur Zweitprüferin, nimmt einen Abdruck dieser Mitteilung zum Personalakt an der Schule und übersendet einen weiteren Abdruck an das Referat IV.1 im Staatsministerium. Die Bestellung gilt bis auf Widerruf oder bis zum Ausscheiden aus dem Dienst des Freistaats Bayern. Das Mitwirken an der Zweiten Staatsprüfung gehört zu den Dienstpflichten einer Lehrkraft. Ergibt die Überprüfung der Qualifikation einer als Zweitprüfer vorgesehenen Lehrkraft, dass Einwände bestehen, wird der Seminarleiter von Referat IV.1 um einen Alternativvorschlag gebeten.



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