1.1 Seminarschule

1.1.3 Gesundheitliche Beeinträchtigung während der Ausbildung

Stellen sich bei einem/r Studienreferendar/in Beeinträchtigungen des Sprech-, Hör- oder Sehvermögens heraus, die sich nachteilig für eine spätere Lehrtätigkeit auswirken können, so ist dies dem Staatsministerium unverzüglich mitzuteilen. Darüber hinaus sind für jede/n Studienreferendar/in Aufzeichnungen über seine/ihre während des Vorbereitungsdienstes evtl. anfallenden Krankheitszeiten zu führen (vgl. ASR 1.5.1.3 und ASR 3.9.5.2). Sobald die Gesamtfehldauer (auch aus anderen Gründen) auf mehr als vier Wochen angewachsen ist, verständigt die Seminarleitung das Staatsministerium (siehe § 22 ZALR). Die Fehlzeiten sind hierbei tabellarisch darzustellen. Ferner ist eine Gesamtsumme der Fehltage anzugeben.



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