1.1.2 Eröffnung des Seminars

1.1.2.1 Bestellung des Studienseminars / Zuweisung

Das Studienseminar wird für den jeweiligen Prüfungstermin per KMS bestellt. Dieses KMS enthält auch Angaben über die errichteten Fachseminare. Die Zuweisung der Studienreferendare erfolgt jeweils mit gesondertem Schreiben. 

1.1.2.2 Zuweisungsschreiben

Den Zuweisungsschreiben der Studienreferendare beigefügt sind Formblätter in jeweils vierfacher Ausfertigung für die

  • Empfangsbestätigung,

  • Kenntnisnahme vom Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken,

  • Niederschrift über die Vereidigung und

  • Dienstantrittsanzeige.


Je ein Exemplar ist für die Seminarschule, das Staatsministerium, das zuständige Landesamt für Finanzen und den/die Studienreferendar/in bestimmt.

1.1.2.3 Dienstantritt

Die zugeteilten Studienreferendare sind angewiesen, sich zu dem in der Terminliste genannten Zeitpunkt bei der Seminarleitung zum Dienstantritt zu melden. Ist der/die Seminarleiter/in nicht zugleich Schulleiter/in der Seminarschule, so melden sich die Studienreferendare auch bei der dortigen Schulleitung.

1.1.2.4 Nichtantritt

Tritt ein/e Bewerber/in den Vorbereitungsdienst nicht an, so ist das Staatsministerium unverzüglich fernmündlich zu verständigen und die Urkunde mit den Beilagen alsbald an das Staatsministerium zurückzusenden.

Unbedingt beachten: Die Ernennungsurkunde darf nur beim tatsächlichen Dienstantritt ausgehändigt werden. 

Falls für eine/n mit dem Zuweisungsschreiben angekündigten Studienreferendar/in keine Ernennungsurkunde übersandt wurde, so hat der/die Betreffende zwischenzeitlich seine/ihre Meldung zum Vorbereitungsdienst zurückgezogen oder kann aus einem anderen Grund noch nicht ernannt werden (z. B. weil die Erste Staatsprüfung noch nicht vollständig abgelegt ist). Im letzteren Fall kann der/die Bewerber/in bis zu dem Zeitpunkt der Ernennung als Hospitant/in am Vorbereitungsdienst teilnehmen. Der/Die Bewerber/in unterliegt dabei allen dienstlichen Pflichten, erhält jedoch keine Vergütung, wenn die Verspätung der Ernennung von ihm/ihr zu vertreten ist. Ist die Verspätung nicht von ihm/ihr zu vertreten, so kann die Vergütung nachgezahlt werden. Um weitere Gründe für das Fehlen von Urkunden auszuschließen wird gebeten, das StMUK umgehend zu benachrichtigen. Sobald der Hinderungsgrund für die Ernennung wegfällt, erhält die Seminarschule die Urkunde mit der Bitte, die Vereidigung des Bewerbers/der Bewerberin vorzunehmen und die Ernennungsurkunde auszuhändigen.

1.1.2.5 Vereidigung

Für die Vereidigung gelten § 38 BeamtStG i. V. mit Art. 73 BayBG.

1.1.2.6 Anwärterbezüge

Die Anweisung der Anwärterbezüge erfolgt durch das für die Seminarschule zuständige Landesamt für Finanzen. Die Studienreferendare werden mit dem Zuweisungsschreiben aufgefordert, die für die Anweisung der Anwärterbezüge erforderlichen Personalunterlagen - einschließlich der Lohnsteuerkarte - unmittelbar beim zuständigen LfF einzureichen. Die Studienreferendare sind nicht verpflichtet, der Seminarschule darüber hinausgehende Angaben, z. B. über persönliche Verhältnisse von Familienangehörigen, zu machen.

Unbedingt beachten: Beim Wechsel der Studienreferendare an die Einsatzschule behält die bisherige Dienststelle des LfF ihre Zuständigkeit.



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