1.1.1 Schriftverkehr mit dem Staatsministerium und dem Landesamt für Finanzen

1.1.1.1 Betreffzeile

Im Schriftverkehr, der sich auf eine/n Studienreferendar/in bezieht, ist die genaue Bezeichnung des Seminars und die Fächerverbindung des Studienreferendars in alphabetischer Abfolge der Fächer anzugeben (z. B. „Prüfungstermin 2014; hier: Studienreferendar Müller, Hans - M/Ph", nicht: Ph/M)

1.1.1.2 Personenstandsänderung / Wohnsitzwechsel

Veränderungen in der Anschrift bzw. im Familienstand (und damit evtl. im Familiennamen) sind dem Staatsministerium und dem Landesamt für Finanzen unverzüglich anzuzeigen; bei Heirat oder Geburt eines Kindes sind Originalurkunden oder beglaubigte Kopien vorzulegen. Wenn im Falle einer Eheschließung die Namensführung aus der Heiratsurkunde nicht ersichtlich ist, muss darüber ein eigener Nachweis vorgelegt werden (z. B. eine beglaubigte Ablichtung aus dem Familienbuch).

1.1.1.3 Mitteilungen an das Bayer. Staatsministerium und das LfF

Dem Staatsministerium (und ggf. dem zuständigen Landesamt für Finanzen) ist unverzüglich und unaufgefordert u. a. mitzuteilen:

  • eine über vier Wochen hinausgehende Erkrankung (siehe auch ASR 1.1.3),

  • das Vorliegen einer Schwangerschaft mit ärztlicher Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin (siehe auch ASR 1.6.8.1),

  • der Tag der Niederkunft mit Geburtsurkunde des Kindes (siehe auch ASR 1.6.8.1),

  • die Bewilligung von Elternzeit (siehe auch ASR 1.6.8.2),

  • die Wiederaufnahme des Dienstes, z. B. nach längerer Erkrankung, Ablauf der Mutterschutzfrist oder der Elternzeit (siehe ASR 1.1.3 bzw. ASR 1.6.8),
     
  • die Ablegung einer Erweiterungsprüfung während des Vorbereitungsdienstes und

  • die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes/die Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte.

  • Die Seminarleitung legt die nach § 22 Abs. 2 ZALR vorgeschriebene Stellungnahme rechtzeitig und unaufgefordert dem Staatsministerium vor; in der Stellungnahme muss auch über die Anhörung des Studienreferendars/der Studienreferendarin berichtet werden.

Mitteilungen und Unterlagen, die sich auf die Studienreferendare eines Fachseminars oder des Studienseminars insgesamt beziehen und den gleichen Gegenstand betreffen, sind – abgesehen von begründeten Ausnahmen – jeweils für sämtliche Studienreferendare gemeinsam dem Staatsministerium zuzuleiten.



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