I. Dienstreisen und Dienstbefreiungen
Die allgemein genehmigten Dienstgänge und Dienstreisen ("wenn sie zwingend notwendig sind") sind im KMS vom 04.07.1977 Nr. V/5 P6005 10/96230 geregelt. Die einschlägigen Bestimmungen über die Zuständigkeit für die Genehmigung von sonstigen Dienstreisen von Schulleitern enthält die KMBek vom 03.08,1998 Nr. 11/2P4005 8/87 000 (KWMBI 1 Nr. 16/1998). Danach ist der Ministerialbeauftragte nur dann für die Genehmigung von Dienstreisen von Schulleitern (im In- und Ausland) zuständig, soweit es sich um Dienstreisen aus Anlass von Lehr- und Studienfahrten, Schüler- und Lehrwanderungen, auswärtigen Schulsportfesten sowie Schulskikursen und Schullandheimaufenthalten handelt. Bei anderen Inlands- und Auslandsdienstreisen besteht weiterhin die Genehmigungszuständigkeit des Ministeriums.
Weiterhin weist das Staatsministerium in einem KMS an die Ministerialbeauftragten auf die schwierige Haushaltssituation und die sich daraus ergebenden unumgänglichen Einsparungen bei den Reisekosten hin. Deshalb ist Folgendes zu beachten:
1. Sämtliche Dienstreisen bedürfen einer strengen Prüfung auf Effizienz und Notwendigkeit.
2. Dienstreisen für Repräsentationspflichen können nur noch in besonders begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Hier wird es in der Regel nur noch möglich sein, gegebenenfalls Dienstbefreiung ohne Reisekostenerstattung unter Anerkennung dienstlicher Interessen zu gewähren.
3. Die Anordnung von Dienstreisen ist ab sofort auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren. Vorrangig ist die Genehmigung von Dienstreisen zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung. Dabei ist auf eine sparsame und sinnvolle Planung der Abordnungen zum Unterricht an Schulen außerhalb des Dienstortes zu achten.
4. Bei Fahrten mit der Deutschen Bundesbahn innerhalb des Freistaates Bayern oder zu grenznahen Orten außerhalb Bayerns können ab dem Schuljahr 2003/2004 nur noch Fahrkarten der 2. Klasse erstattet werden.
Die Damen und Herren in den Schulleitungen werden gebeten, auf einen sparsamen Mittelbedarf hinzuwirken und eigene Dienstreisen unter dem Gesichtspunkt der größtmöglichen Sparsamkeit zu unternehmen.
II. Erkrankungen und Erholungsurlaub des Schulleiters
Es wird darauf hingewiesen, dass Erkrankungen des Schulleiters von mehr als drei Tagen und die Wiederaufnahme des Dienstes gemäß § 26 LDO dem Staatsministerium sowie zusätzlich dem Ministerialbeauftragten anzuzeigen sind; der Erholungsurlaub des Schulleiters ist dagegen nur dem Ministerialbeauftragten unter Benennung des Vertreters zu melden.
Beginn und Ende der bayerischen Sommerferien in den Jahren 2012 bis 2014 wurden ausnahmsweise anders gesetzt, da in anderen Bundesländern die Sommerferien aufgrund von doppelten Abiturjahrgängen abweichend umgestaltet werden mussten und eine optimale Entzerrung des Gesamtkorridors eine Vorgabe der Ministerpräsidentenkonferenz der Länder ist. Damit wird in Abstimmung mit den Verantwortlichen eine sinnvolle Lenkung der Straßenverkehrsströme möglich.
Kultusministerkonferenz: Ferienkalender und Feiertagsübersicht
Ganztagsschulen in Bayern (Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus)
Ganztagsschulen in Bayern (Portal des ISB)
Ganztagsschulen in Bayern (ISB: Bayernkarte und Schulverzeichnis)
Serviceagentur ganztägig lernen. Bayern (Deutsche Kinder- und Jugendstiftung)
Informationen der Schulberatung
Kriseninterventions- und Bewältigungsteam Bayerischer Schulpsychologen (KIBBS)
Verzeichnis der KIBBS-Ansprechpartner (Stand 2012)
Empfehlungen für ein Klassengespräch nach einer Gewalttat (KIBBS)
Notfallplan (Stand 2005)
Informationsseite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
Verzeichnis der lernmittelfreien Bücher an Realschulen (Pdf-Datei)
Präsentationen von Herbert Woerlein (RS Neusäß)
Kalender für das Schuljahr 2012/13 von Peter Hausladen
Kalender für das Schuljahr 2013/14 von Peter Hausladen
Die von der Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB; früher GUVV) herausgegebene Zeitschrift "Unfallversicherung aktuell" (früher "der weiß-blaue pluspunkt") erscheint vierteljährlich. Sie informiert aktuell über Sicherheit und Gesundheit in den Schulen.
Eine Reihe von Heften kann auf der Homepage des KUVB abgerufen werden.
In den MB-Nachrichten Oberfranken wurde am 08.03.2012 ein aktualisiertes Fundstellenverzeichnis (Excel-Tabelle) von Beiträgen ab Heft Nr. 1/91 veröffentlicht.
Bekanntmachung des Kultusministeriums (KWMBl 15/2010, S. 202)
Informationsseite des Kultusministeriums
Um die Entscheidung über einen Unterrichtsausfall möglichst rasch an die Öffentlichkeit weiter geben zu können, werden die Radiosender über eine zentrale Datenbank des Staatsministerium für Unterricht und Kultus über die Entscheidung informiert. Der Bayerische Rundfunk und der bayernweite Rundfunksender Antenne Bayern stellen die Informationen jeweils auf ihrer Homepage zur Verfügung. Zudem können telefonisch Auskünfte eingeholt werden.
Aus dem KMS III.4 5 S 4407 6. 352 OV vom 08.02.2007 an die Ministerialbeauftragten
In Art. 89 Abs. 2 Nr. 4 des Bayerischen Erziehungs und Unterrichtsgesetzes (BayEUG) wird dem Schulleiter bzw. der Schulleiterin die Möglichkeit gegeben, aus besonderen Gründen und im Einvernehmen mit dem Elternbeirat, dem Schulaufwandsträger sowie dem Aufgabenträger der Schülerbeförderung bis zu einen Tag im Schuljahr für unterrichtsfrei zu erklären und festzulegen, wann der entfallene Unterricht zeitnah nachzuholen ist.
(...) Aus aktuellem Anlass soll daher im Folgenden präzisiert werden, in welchen besonderen Fällen ein Schulleiter bzw. eine Schulleiterin von dieser Vorschrift Gebrauch machen kann:Die Regelung ermöglicht es Schulleitern, Tage, an denen ein geregelter Unterrichtsbetrieb aufgrund bestimmter Rahmenbedingungen nicht mehr gesichert ist, für unterrichtsfrei zu erklären. Dies kann etwa bei lokalen Festen (z.B. Fasching, Stadtfesten, Jubiläen) oder bei besonderen Anlässen, wie etwa Großveranstaltungen (z.B. Staatsbesuche, Ereignisse mit Massenpublikum), der Fall sein.
Die Möglichkeit, an Brückentagen frei zu geben oder schulische Veranstaltungen am Wochenende (wie z.B. Tage der Offenen Tür, Schulfeste) durch unterrichtsfreie Wochentage zu kompensieren, ist durch die Regelung nicht gegeben.
In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass die sogenannten beweglichen Ferientage zum 01.08.2005 abgeschafft wurden, da die individuelle Feriengestaltung der einzelnen Schulen und das Nachholen der freien Tage zu großen organisatorischen Problemen für Erziehungsberechtigte und zu finanziellen Problemen bei den Aufwandsträgern geführt hatten.
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