3.5 Schriftliche Hausarbeit

3.5.6 Korrektur und Bewertung

Erstprüfer/in ist die Seminarlehrkraft, die das Thema stellt. Sie schließt ihre Erstkorrektur spätestens vier Wochen nach Ende des Zeitraums für die Vergabe und Bearbeitung von schriftlichen Hausarbeiten ab.

Der/Die Zweitprüfer/in für die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit wird grundsätzlich von der örtlichen Prüfungsleitung bestimmt. In der Regel folgt diese dem Vorschlag der jeweiligen Zentralen Fachleitung. Die jeweilige Zentrale Fachleitung übernimmt selbst für jeden Prüfungstermin Zweitkorrekturen, um gleiche Bewertungsmaßstäbe sicherzustellen.

Als Zweitprüfer/in kommt nur eine Lehrkraft in Frage, die für das betreffende Fach (Fachgebiet) vom Staatsministerium als Prüfer/in bestellt worden ist. Bei der Bestellung des/der Zweitprüfers/in sollte immer wieder abgewechselt werden, um in der Notengebung ein einheitliches Niveau sicherzustellen. Die Zweitkorrektur ist spätestens acht Wochen nach Ende des Zeitraums für die Vergabe und Bearbeitung von schriftlichen Hausarbeiten abzuschließen, um eine fristgerechte Übermittlung der Prüfungsnoten an das Prüfungsamt zu gewährleisten.

Das korrigierte Exemplar, das Teil der Prüfungsakten ist, muss an fehlerhaften Stellen Korrekturzeichen enthalten.

Der/Die Zweitprüfer/in nimmt die Korrektur in einer anderen Farbe vor als der/die Erstprüfer/in.

Die Legaldefinitionen des § 8 LPO II i. V. m. § 9 LPO I a. F. (§ 12 LPO I n. F.) sind auf alle Prüfungsteile anzuwenden; die Erläuterungen für die Notenbildung bei der Beurteilung der Studienreferendare (vgl. ASR 3.6.3) können auch für die schriftliche Hausarbeit als Orientierungshilfe herangezogen werden.

Die schriftliche Hausarbeit ist durch Erst- und Zweitprüfer/in zu bewerten; d. h. beide Prüfer/innen haben eine Note festzusetzen und diese in einer Bemerkung zu begründen. Die Bewertung (Note und Bemerkung) ist auf einem gesonderten Blatt (nach beiliegendem Muster) vorzunehmen, das auch den Namen des Prüflings, die Seminarschule, Fach und Thema der Arbeit sowie Namen und Dienstbezeichnungen der beiden Prüfer/innen enthalten muss. Die Bewertungen der Prüfer/innen sind von diesen zu unterschreiben. Bei abweichender Beurteilung vgl. § 18 Abs. 7 Satz 9 LPO II.



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