3.5 Schriftliche Hausarbeit

3.5.5 Ausnahmen von Terminvorschriften

Ist ein/e Prüfungsteilnehmer/in während des Zeitraums, in dem das Thema für die schriftliche Hausarbeit einzuholen ist (§ 18 Abs. 4 LPO II), dienstunfähig erkrankt oder befindet sich eine Studienreferendarin während dieser Zeit in Mutterschutz oder Elternzeit, so wird das Thema erst nach Wiederaufnahme des Dienstes vergeben.

Ist das Thema bereits vergeben worden und es fallen Krankheitszeiten oder Schutzfristen ganz oder teilweise in die fünfmonatige Arbeitszeit, so wird die Arbeitszeit um diese Ausfallzeiten - jedoch nicht um die Zeit einer etwaigen Elternzeit - verlängert.

Wünscht eine Studienreferendarin ausdrücklich, das Thema während der Schutzfrist zu erhalten, so ist eine schriftliche Erklärung von ihr zu verlangen, dass sie die Bearbeitung während der Schutzfrist nicht als Grund für eine Anfechtung des Ergebnisses oder für eine Verlängerung der Abgabefrist anführen wird. Die Prüfungsteilnehmerin wird dann bezüglich der schriftlichen Hausarbeit so behandelt, als hätte sie keine Schutzfrist. Dies gilt sinngemäß auch für die letzten drei Monate vor Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes nach einer Elternzeit.

Die Verlängerung gemäß § 18 Abs. 5 Sätze 2 und 3 LPO II bleibt unberührt. 



© Bayerisches Realschulnetz  2024