3.5 Schriftliche Hausarbeit

3.5.1 Grundsätzliches

Die ergänzenden Bestimmungen des Merkblatts zur Hausarbeit sind zu beachten.

Die schriftliche Hausarbeit im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen ist eine wissenschaftliche Arbeit aus dem Gebiet eines der Unterrichtsfächer der grundständigen Fächerverbindung des/der Prüfungsteilnehmers/in oder aus dem Gebiet der Pädagogik oder der Psychologie; im Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt auch über die Praxis der schulpsychologischen Beratung.

Es sind außerdem Themen möglich, die nicht einem einzelnen o. g. Gebiet zugeordnet werden können. In einem solchen Fall kann das Thema auch von zwei Seminarlehrkräften gemeinsam erteilt werden (vgl. § 18 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 LPO II). Die Zustimmung des Seminarleiters ist hier erforderlich.

Bei Unterrichtsstunden, die von Studienreferendaren im Rahmen der schriftlichen Hausarbeit gestaltet werden, ist die Anwesenheit einer Seminarlehrkraft i.d.R. nicht angezeigt, da die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit einem Thema eigenständiges Handeln und Entscheiden erfordert. Ferner ist die schriftliche Hausarbeit als eigenständig erbrachte Leistung zu bewerten. In begründeten Einzelfällen, etwa bei Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Schüler oder bei nicht ausreichendem Ausbildungsstand des Studienreferendars, können jedoch Ausnahmen von dieser Regel gemacht werden, die mit dem örtlichen Prüfungsleiter abzustimmen und mit dem betroffenen Studienreferendar vorab zu besprechen sind. Dabei sind die Aspekte der Gleichbehandlung aller Studienreferendare wie auch die Eigenverantwortlichkeit des Studienreferendars für die zu erbringende Prüfungsleistung zu beachten.



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