3.3.5 Beurteilungskriterien und Benotung

  • Jede mündliche Einzelprüfung (vgl. ASR 3.3.1 Buchstabe a bis d) ist mit einer der Noten von 1 bis 6 zu bewerten; Zwischennoten sind nicht zulässig. Grundlage ist die Notenbeschreibung von § 8 LPO II i. V. m. § 9 LPO I a. F. (§ 12 LPO I n. F.), dessen Inhalt auf alle Teile der Zweiten Staatsprüfung zu übertragen ist (vgl. z. B. ASR 3.6.3 für die Übertragung auf die Beurteilung). Analog zu den Teilbereichen bei der Beurteilung kann z. B. bei der mündlichen Prüfung die Note 2 nicht mehr gegeben werden, wenn bei einem  „Teilbereich" (= Hauptfrage oder Hauptaufgabe der mündlichen Prüfung) ins Gewicht fallende Mängel festgestellt werden. Notwendige Hilfen und Hinweise der Prüfer sind bei der Bewertung zu berücksichtigen.

  • Jeder der beiden Prüfer/innen hat nicht nur seinen/ihren Prüfungsteil, sondern die gesamte Teilprüfung zu beurteilen. Bei unterschiedlichen Bewertungen ist nach § 20 Abs. 5 Sätze 1 und 3 LPO II zu verfahren.

  • Für die mündlichen Einzelprüfungen erhält der/die Teilnehmer/in nur ganze Noten; die Durchschnittsnote für die gesamte mündliche Prüfung wird gemäß § 20 Abs. 6 LPO II in Verbindung mit § 8 LPO II i. V. m. § 9 LPO I a. F. (§ 12 LPO I n. F.) auf zwei Dezimalstellen berechnet.

  • Für die Prüfung in Schulrecht und Schulkunde sowie Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung ist im Hinblick auf § 20 Abs. 2 und Abs. 5 LPO II eine gemeinsame Note festzusetzen.

  • Den Prüfungsteilnehmern sind die festgesetzten Einzelnoten jeweils im Anschluss an die einzelne mündliche Prüfung bekannt zu geben.



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