3.3.3 Prüfer/innen

Für jede mündliche Prüfung werden zwei Prüfer/innen bestimmt. Als Prüfer/innen dürfen neben den zuständigen Seminarlehrkräften (als Erstprüfer) nur Lehrkräfte als Zweitprüfer eingeteilt werden, die vom Staatsministerium für das betreffende Unterrichtsfach (Prüfungsgebiet) als Prüfer/in bestellt sind. Beide Prüfer/innen müssen während der gesamten Prüfungszeit anwesend sein. Die Aufteilung der Prüfungszeit auf die beiden Prüfer/innen liegt in deren Ermessen.

Das gilt auch für die Prüfung „Schulrecht und Schulkunde sowie Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung“. Es wird daher zweckmäßig sein, für beide Teilbereiche nur die ausbildende Lehrkraft für Grundfragen staatsbürgerlicher Bildung sowie den/die Seminarleiter/in, der/die Schulrecht und Schulkunde vertritt, als Prüfer/in zu bestimmen.



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