3.3 Mündliche Prüfung

Rechtsvorschriften: §§ 8, 12, 15 und 20 LPO II 

3.3.1 Prüfungsgebiete

Die mündliche Prüfung ist Bestandteil der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen. Sie setzt sich aus Einzelprüfungen zusammen, die sich auf folgende Prüfungsgebiete erstrecken:

  1. Didaktik Unterrichtsfach 1 der grundständigen Fächerverbindung
    (Prüfungszeit ca. 20 Minuten),

  2. Didaktik Unterrichtsfach 2 der grundständigen Fächerverbindung
    (Prüfungszeit ca. 20 Minuten),

  3. Schulrecht und Schulkunde sowie Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung (Prüfungszeit ca. 20 Minuten); (vgl. zur Ausnahme im Fach Sozialkunde gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 LPO II und ASR 3.3.8).

  4. Für Studienreferendare mit einem Erweiterungsfach kommt eine Prüfung in der Didaktik des Erweiterungsfaches hinzu.
    (Prüfungszeit ca. 20 Minuten)

3.3.2 Termine

Die mündliche Prüfung findet im zweiten Ausbildungsabschnitt in der Regel nach der dritten Prüfungslehrprobe statt (vgl. Bekanntmachungen über die Prüfungstermine).

Gemäß § 15 Abs. 2 LPO II sind den Prüfungsteilnehmern die Einzeltermine für die mündlichen Prüfungen jeweils spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder - gegen Nachweis - mündlich bekannt zu geben.

Die Seminarschule übersendet dem/der Zentralen Fachleiter/in rechtzeitig (ca. drei Wochen) vor Beginn der jeweiligen Prüfungen die Prüfungspläne und die Namen der Prüfer/innen.

3.3.3 Prüfer/innen

Für jede mündliche Prüfung werden zwei Prüfer/innen bestimmt. Als Prüfer/innen dürfen neben den zuständigen Seminarlehrkräften (als Erstprüfer) nur Lehrkräfte als Zweitprüfer eingeteilt werden, die vom Staatsministerium für das betreffende Unterrichtsfach (Prüfungsgebiet) als Prüfer/in bestellt sind. Beide Prüfer/innen müssen während der gesamten Prüfungszeit anwesend sein. Die Aufteilung der Prüfungszeit auf die beiden Prüfer/innen liegt in deren Ermessen.

Das gilt auch für die Prüfung „Schulrecht und Schulkunde sowie Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung“. Es wird daher zweckmäßig sein, für beide Teilbereiche nur die ausbildende Lehrkraft für Grundfragen staatsbürgerlicher Bildung sowie den/die Seminarleiter/in, der/die Schulrecht und Schulkunde vertritt, als Prüfer/in zu bestimmen.

3.3.4 Niederschrift

  • Für jede Prüfung ist gemäß § 2 Abs. 2 LPO II eine Niederschrift anzufertigen. Das Merkblatt zur mündlichen Prüfung ist zu beachten.

  • Im Allgemeinen wird die Niederschrift von dem/der Zweitprüfer/in angefertigt.

  • Die Niederschrift muss ausführlich genug sein, um die Prüfungsleistung sowie besondere Vorkommnisse zu dokumentieren. Deshalb sollen sowohl die Hauptfragen als auch die wesentlichen Zusatzfragen sowie die Art der Beantwortung festgehalten werden.

  • Die Niederschrift muss die erteilte Note im Sinn der Legaldefinitionen von § 8 LPO II i. V. m. § 9 LPO I a. F. (§ 12 LPO I n. F.) belegen.

  • Es ist unzulässig, der Niederschrift über die mündliche Prüfung Zu­satzblätter anzuheften.

3.3.5 Beurteilungskriterien und Benotung

  • Jede mündliche Einzelprüfung (vgl. ASR 3.3.1 Buchstabe a bis d) ist mit einer der Noten von 1 bis 6 zu bewerten; Zwischennoten sind nicht zulässig. Grundlage ist die Notenbeschreibung von § 8 LPO II i. V. m. § 9 LPO I a. F. (§ 12 LPO I n. F.), dessen Inhalt auf alle Teile der Zweiten Staatsprüfung zu übertragen ist (vgl. z. B. ASR 3.6.3 für die Übertragung auf die Beurteilung). Analog zu den Teilbereichen bei der Beurteilung kann z. B. bei der mündlichen Prüfung die Note 2 nicht mehr gegeben werden, wenn bei einem  „Teilbereich" (= Hauptfrage oder Hauptaufgabe der mündlichen Prüfung) ins Gewicht fallende Mängel festgestellt werden. Notwendige Hilfen und Hinweise der Prüfer sind bei der Bewertung zu berücksichtigen.

  • Jeder der beiden Prüfer/innen hat nicht nur seinen/ihren Prüfungsteil, sondern die gesamte Teilprüfung zu beurteilen. Bei unterschiedlichen Bewertungen ist nach § 20 Abs. 5 Sätze 1 und 3 LPO II zu verfahren.

  • Für die mündlichen Einzelprüfungen erhält der/die Teilnehmer/in nur ganze Noten; die Durchschnittsnote für die gesamte mündliche Prüfung wird gemäß § 20 Abs. 6 LPO II in Verbindung mit § 8 LPO II i. V. m. § 9 LPO I a. F. (§ 12 LPO I n. F.) auf zwei Dezimalstellen berechnet.

  • Für die Prüfung in Schulrecht und Schulkunde sowie Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung ist im Hinblick auf § 20 Abs. 2 und Abs. 5 LPO II eine gemeinsame Note festzusetzen.

  • Den Prüfungsteilnehmern sind die festgesetzten Einzelnoten jeweils im Anschluss an die einzelne mündliche Prüfung bekannt zu geben.

3.3.6 Unterrichtsverpflichtung vor der Prüfung

Studienreferendare sollen bis zu zwei Tagen vor der mündlichen Prüfung von dienstlichen Verpflichtungen über den Unterricht hinaus freigestellt werden.

3.3.7 Verhinderung

Bei Verhinderung oder Versäumnis ist § 12 Abs. 2, 3 und 4 LPO II zu beachten.

3.3.8 Inhalte

Prüfungsgegenstände im Normalfall

Prüfungsgegenstände sind die Inhalte der Ausbildungspläne (vgl. auch § 15 und 16 ZALR). In Betracht kommen in erster Linie die Themen der Fachsitzungen. Der Lehrplan für die Realschule bildet die wesentliche Grundlage. Insbesondere spielen die fächerübergreifenden, fachgemäßen und fachspezifischen Bildungs- und Erziehungsziele einschließlich methodisch-didaktischer Fragen der Umsetzung sowie die Struktur des Lehrplans eine wichtige Rolle. Eine Beschränkung auf die von dem/der Studienreferendar/in unterrichteten Jahrgangsstufen ist ebenso wenig statthaft wie eine Vereinbarung von Spezialgebieten.

Prüfungsgegenstand für Studienreferendare mit dem Prüfungsfach Sozialkunde

  • Nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 LPO II sind Prüfungsteilnehmer, die sich in der Zweiten Staatsprüfung einer mündlichen Prüfung in der Didaktik der Sozialkunde unterziehen, nicht in Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung zu prüfen.

  • Dies gilt auch dann, wenn ein/e Prüfungsteilnehmer/in gleichzeitig mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen (in der Fächerverbindung) eine Zweite Staatsprüfung im Erweiterungsfach Sozialkunde ablegt. Es gilt aber nicht, wenn ein/e Prüfungsteilnehmer/in zwar eine Erste Staatsprüfung im Unterrichtsfach Sozialkunde abgelegt hat, sich aber der Zweiten Staatsprüfung in diesem Unterrichtsfach nicht unterzieht.

  • Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung werden bei Wiederholern auch dann geprüft, wenn im Rahmen der Erstablegung der Zweiten Staatsprüfung eine mündliche Prüfung in der Didaktik der Sozialkunde (Erweiterungsfach) abgelegt wurde, diese Prüfung aber nicht wiederholt wird.

3.3.9 Mündliche Prüfung im Erweiterungsfach

Die mündliche Prüfung im Erweiterungsfach findet an der Seminarschule statt, an der auch die Ausbildung erfolgt. ASR 3.3.3 gilt entsprechend.

Der Prüfungstermin ist - sofern die Ausbildung im Erweiterungsfach nicht am grundständigen Studienseminar des Studienreferendars bzw. der Studienreferendarin erfolgt - zwischen den beiden Seminarschulen abzusprechen.

3.3.10 Mündliche Prüfung im Rahmen der Nachqualifikation

Hier findet eine Neuregelung statt.

3.3.11 Organisatorische Vorbereitung

Die beiden Prüfer/innen stimmen sich hinsichtlich der Prüfungszeit und der Themenbereiche ab. 

3.3.12 Ablauf

Die Hauptfragen sind ebenso wie die Antworten (in Stichpunkten) sowie die Art der Beantwortung in die Niederschrift aufzunehmen; das Anheften eines weiteren Blattes (z. B. mit vorgefertigten Fragen) ist nicht zulässig (siehe ASR 3.2.4).

Die übliche Form ist das Prüfungsgespräch. Die Fragen oder Aufgaben werden  mündlich gestellt. Auf das Auslosen von Prüfungsfragen sollte verzichtet werden.

Der/Die Prüfungsteilnehmer/in muss Gelegenheit haben, seine/ihre Gedanken zusammenhängend darzustellen. Das schließt notwendige Einwände oder Hinweise durch den/die Prüfer/in nicht aus. Zwischen- und Zusatzfragen dienen der Abrundung und Präzisierung.

In der mündlichen Prüfung über die Didaktik eines Fachs bestreitet die für das Fach zuständige Seminarlehrkraft den Hauptteil der Prüfung. Der/Die zweite Prüfer/in muss jedoch ebenfalls Fragen stellen.



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