1.5.2.2 Umfang

Der Unterrichtseinsatz der Studienreferendare im Rahmen der Unterrichtsaushilfe soll grundsätzlich mit der vorgegebenen Höchstgrenze von 17 Wochenstunden erfolgen. Schwerbehinderte Studienreferendarinnen und -referendare können auf Antrag von der Unterrichtsaushilfe, die über die 11 Pflichtstunden hinausgeht, befreit werden (KMS Nr. II.5-5 S 4141-PRA.129 314 vom 08.05.2013). Die Leitung der Einsatzschule bestimmt in Absprache mit dem Staatsministerium, mit wie vielen Stunden der/die Studienreferendar/in eingesetzt wird, falls von der Höchstgrenze abgewichen werden muss. 

Das Höchstmaß von 17 Wochenstunden Unterrichtseinsatz gemäß § 19 ZALR darf nicht überschritten werden, auch wenn anderer als eigenverantwortlicher Unterricht enthalten ist (vgl. dazu ASR 1.5.2.1).

Wenn die erste oder zweite Prüfungslehrprobe mit Note 5 oder 6 bewertet wurde, ist gemäß ASR 1.1.4.4 zu verfahren.

Bei zusammenhängendem und/oder eigenverantwortlichem Unterricht mit weniger als 17 Wochenstunden besteht damit Einverständnis, dass der Stundenplan des/der Studienreferendars/in insgesamt bis zu 21 Wochenstunden umfasst (einschließlich Hospitationen und der beiden Besprechungsstunden - vgl. hierzu ASR 2.3.2.3 und ASR 2.3.2.4).



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