1.5.2.1 Voraussetzungen

Die Erteilung eines Unterrichtsauftrags durch die Seminarleitung setzt in der Regel voraus, dass der/die Studienreferendar/in 17 Wochenstunden eigenverantwortlichen Unterricht zu erteilen hat. Werden weniger als 17, aber mehr als zehn Wochenstunden eigenverantwortlicher Unterricht übertragen, so erhält er/sie - bei Erfüllung der anderen Voraussetzungen - gleichwohl eine Unterrichtsvergütung.

Es ist zu beachten, dass erst im 2. Halbjahr des 1. Ausbildungsabschnitts wegen der Vergütungsregelung Studienreferendare mit höchstens zehn Wochenstunden einzusetzen sind, soweit ihnen nur eigenverantwortlicher und zusammenhängender oder ausschließlich zusammenhängender Unterricht übertragen wird (vgl. auch § 18 Abs. 3 Satz 1 ZALR).



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