1.3.2.9 Stoffgebiet/Themen der Prüfungslehrproben

Abgrenzung der Begriffe „Stoffgebiet“ und „Thema“ der PLP
Der/Die Zentrale Fachleiter/in legt in Absprache mit den Seminarlehrkräften fest, was unter dem Begriff „Stoffgebiet“ des jeweiligen Faches zu verstehen ist, wie viele Unterrichtsstunden dafür in der Regel zu verwenden sind und wie nach § 21 Absatz 6 LPO II die Abgrenzung auf den Umfang einer Unterrichtsstunde bzw. auf den Umfang der Prü­fungslehrprobe zu erfolgen hat. Der/Die Zentrale Fachleiter/in teilt neu berufenen Seminar­lehrkräften diese Vereinbarung mit.

Themen der Prüfungslehrproben
Der/Die Zentrale Fachleiter/in berät die Seminarlehrkräfte bei der Formulierung von Lehrprobenthemen.       



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