Nachteilsausgleich und Notenschutz

Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen ist seit 01.08.2016 neu geregelt. Rechtliche Grundlage bilden der Artikel 52 Abs. 5 BayEUG sowie die Paragrafen 31 - 36 BaySchO.

Ebenen der Unterstützung

  • Individuelle Unterstützung
    Individuelle Unterstützung wird durch pädagogische, didaktisch-methodische und schulorganisatorische Maßnahmen sowie die Verwendung technischer Hilfen gewährt, soweit nicht die Leistungsfeststellung berührt wird. Diese Maßnahmen werden an den Schulen vor Ort nach Maßgabe des § 32 BaySchO vereinbart (z. B. individuelle Pausenregelung).

  • Nachteilsausgleich
    Durch einen gewährten Nachteilsausgleich (§ 33 BaySchO) werden Prüfungsbedingungen angepasst, wesentliche Leistungsanforderungen bleiben hingegen gewahrt (z. B. Zeitzuschlag).

  • Notenschutz
    Sofern auf einen wesentlichen Kernbereich einer Leistung verzichtet wird (z. B. Verzicht auf Bewertung der Rechtschreibung), handelt es sich um eine Maßnahme des Notenschutzes (§ 34 BaySchO). Auf die Anwendung des Notenschutzes wird in der Zeugnisbemerkung hingewiesen.

Nachteilsausgleich und Notenschutz sind demnach Maßnahmen, die die Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit einer Einschränkung in Prüfungssituationen berücksichtigen. Individuelle Unterstützungsmaßnahmen hingegen unterstützen im schulischen Alltag.

Zuständigkeiten

  • Individuelle Unterstützung
    Maßnahmen der individuellen Unterstützung werden an den Schulen vor Ort vereinbart.

  • Nachteilsausgleich und Notenschutz
    Im Bereich der Realschulen liegt die Zuständigkeit für die Gewährung von Maßnahmen bei der jeweils zuständigen MB-Dienststelle.

  • Lese-Rechtschreib-Störung
    Nachteilsausgleich und Notenschutz bei einer Lese-Rechtschreib-Störung gewähren die Schulleiterinnen und Schulleiter.

Beantragung von Nachteilsausgleich und Notenschutz

Die Beantragung von Maßnahmen im Rahmen einer Lese-Rechtschreib-Störung unterliegt einem gesonderten Verfahren und ist daher nicht Bestandteil der weiteren Ausführungen.

Nachteilsausgleich und Notenschutz wird über die Schule bei der zuständigen MB-Dienststelle beantragt. Folgende Unterlagen sind der Schule vorzulegen:

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Fachärztliches Zeugnis, das Informationen zu Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung oder der chronischen Erkrankung enthält

Anstatt eines fachärztlichen Zeugnisses ist die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises einschließlich der zugrunde liegenden Bescheide, von Bescheiden der Eingliederungshilfe, förderdiagnostischen Berichten oder sonderpädagogischen Gutachten ausreichend, wenn aus ihnen Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung hervorgehen.

Mobiler Sonderpädagogischer Dienst

Der MSD unterstützt Schulen und Eltern bei der Förderung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Speziell ausgebildete Förderlehrer/innen beraten, unterstützen und fördern vor Ort, und erstellen auf Anforderung ein sonderpädagogisches Gutachten. Daneben unterhalten die Förderzentren auch Beratungsstellen, die u. a. technische Hilfsmittel zur Besichtigung und zum Testen bereithalten. Im Bereich der Realschulen sind in der Regel folgende Förderschwerpunkte betroffen:

  • Hören
  • Sehen
  • Autismus
  • Körperlich-motorische Entwicklung

Weitere Informationen zur Struktur des MSD in Niederbayern sind über den Internetauftritt der Regierung von Niederbayern zu finden.

Niederbayerische Realschule mit dem Schulprofil Inklusion

Staatliche Realschule Ergolding

Staatliche Realschule Landshut

Staatliche Realschule Viechtach

                    Bildnachweis: StMBW/iStockphoto



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