3.6.2.2 Erstellung des Berichtes

Die Beobachtungen der Einsatzschule werden nach Anhören der beiden Betreuungslehrkräfte abgefasst (§ 22 Abs. 2 LPO II), und zwar nach den - gemäß § 22 Abs. 1 LPO II - ausschließlich zu verwendenden Merkmalen  „Unterrichtskompetenz", „Erzieherische Kompetenz“ sowie „Handlungs- und Sachkompetenz“. Der/Die Leiter/in der Einsatzschule fasst dabei die Beobachtungen der Betreuungslehrkräfte  zusammen. Der Bericht muss es gestatten, ein umfassendes Bild von der Tätigkeit des Referendars oder der Referendarin an der Einsatzschule zu gewinnen. Es sind mindestens zu allen in dem Beobachtungsformblatt aufgeführten Teilaspekten Aussagen zu tätigen.

Eine Mitteilung des Wortlauts dieser Beobachtungen an den/die Studienreferendar/in erfolgt nicht. Unberührt bleibt die Verpflichtung der Leitung der Einsatzschule und der Betreuungslehrkräfte, den/die Referendar/in zu beraten (vgl. § 18 Abs. 4 ZALR); im Rahmen der Beratung ist auch auf gravierende Mängel rechtzeitig aufmerksam zu machen, die in der Tätigkeit an der Einsatzschule festgestellt werden.

Anzahl der Unterrichtsbesuche: siehe ASR 1.5.3.3



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