3.9.9 Dienstzeugnis

3.9.9.1 Zeitpunkt der Beantragung

Gemäß Art. 72 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) wird einem Beamten oder einer Beamtin vom letzten Dienstvorgesetzten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der bekleideten Ämter erteilt. Auf Verlangen werden Aussagen auch über die ausgeübten Tätigkeiten, die Führung und die Leistung aus der Beurteilung übernommen. Diese Vorschrift gilt auch für das Beamtenverhältnis auf Widerruf.

Studienreferendare/innen für das Lehramt an Realschulen können daher nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes und des Beamtenverhältnisses bei der Seminarleitung die Erteilung eines Dienstzeugnisses beantragen.

Das Dienstzeugnis wird von der zuständigen Seminarschule ausgestellt.

3.9.9.2 Einfaches/Qualifiziertes Dienstzeugnis

In dem Antrag ist anzugeben, ob ein einfaches oder ein qualifiziertes Dienstzeugnis beantragt wird. In letzterem Fall wird in dem Zeugnis auf das Gutachten Bezug genommen.

3.9.9.3 Bei Nichtbestehen: Einfaches Dienstzeugnis

ASR 3.9.9.1 gilt sinngemäß für Studienreferendare, die das Beamtenverhältnis wegen Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung beenden. Sie können ein einfaches Dienstzeugnis bei der Seminarleitung beantragen.



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