3.9.7 Bestätigung über das vorläufige Ergebnis
3.9.7.1 Ausstellungsgrund
Es bestehen keine Bedenken, wenn Studienreferendaren vor Aushändigung der vorläufigen Bescheinigung gemäß § 27 Abs. 2 LPO II durch die Seminarleitung eine Mitteilung über das voraussichtliche Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung ausgestellt wird. Diese Mitteilung wird von der Seminarleitung des Prüflings nach Erhalt des Notenausdrucks ausgefertigt. Stellt die Seminarleitung die Mitteilung früher aus, so trägt sie die Verantwortung für deren Richtigkeit.
3.9.7.2 Erweiterungsfach
Soweit Studienreferendare/innen auch an der Zweiten Staatsprüfung in einem Erweiterungsfach teilnahmen, wird die Mitteilung auf Antrag durch folgenden Satz ergänzt:
„Er/Sie hat auch an der Ausbildung im Erweiterungsfach .... teilgenommen und wird die Zweite Staatsprüfung in diesem Fach voraussichtlich mit der Note .... abschließen."