3.9.5.2 Gesundheitszeugnis
Die Vorlage eines Zeugnisses des Gesundheitsamts ist grundsätzlich nicht erforderlich. Eine nochmalige Untersuchung ist nur veranlasst,
- wenn in dem vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erstellten Zeugnis die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für den Beruf eines Erziehers oder einer Erzieherin und für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht festgestellt werden konnte oder
- wenn sich seit der Erstuntersuchung hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Beamten oder der Beamtin Bedenken ergeben haben (z. B. häufige oder schwere Erkrankungen, Unfall o. ä.) oder
- wenn der Beamte oder die Beamtin aus dem Vorbereitungsdienst beurlaubt war.
Gegebenenfalls wird ein neues Zeugnis des Gesundheitsamts vom Staatsministerium angefordert. Diese Regelung setzt voraus, dass das Staatsministerium durch die Seminarleitung über aufgetretene längerfristige Erkrankungen eines Bewerbers oder einer Bewerberin informiert wird. Eine generelle Übersendung des Formblatts gemäß ASR 1.1.3 ist nicht erforderlich.