3.9.4 Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen durch Studienreferendare

Rechtsvorschrift: § 2 Abs. 6 LPO II

3.9.4.1 Einzusehende Unterlagen

Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin wird Einsichtnahme in folgende Unterlagen gewährt:

  • das Gutachten nach § 22 Abs. 1 LPO II,

  • die Beobachtungen der Einsatzschule(n) nach § 22 Abs. 2 LPO II,

  • die korrigierte schriftliche Hausarbeit und die dazu abgegebenen Bemerkungen der beiden Prüfer,

  • die Niederschriften über die Prüfungslehrproben, das Kolloquium, die mündlichen Prüfungen und ggf. über das psychologische Fachgespräch und

  • ggf. die Niederschriften über die Ergänzungs- und Zusatzprüfungen.

3.9.4.2 Vorgehensweise

Die Einsichtnahme wird auf schriftlichen Antrag gewährt, der spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der Seminarleitung zugegangen sein muss. Im Antrag muss angegeben sein, in welche Prüfungsunterlagen die Einsichtnahme gewünscht wird.

3.9.4.3 Termin / Dauer

Die Einsichtnahme kann frühestens nach Absolvierung sämtlicher Prüfungsteile im Beisein der Seminarleitung oder einer von ihr beauftragten Lehrkraft an der Seminarschule bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes erfolgen. Den genauen Zeitpunkt bestimmt die Seminarleitung. Die Dauer der Einsichtnahme in sämtliche der in ASR 3.9.4.1 genannten Unterlagen soll 120 Minuten nicht überschreiten. Die Einsichtnahme wird nur einmal gewährt.

3.9.4.4 Abschriften / Fotografien / Kopien

  • Ein Fotografieren der Prüfungsunterlagen während der Einsichtnahme als auch das Anfertigen von Aufzeichnungen (Notizen) sind zulässig.
  • Eine vollständige oder teilweise Kopie von Prüfungsunterlagen wird auf Antrag durch die Seminarschule zur Verfügung gestellt, sofern dies keinen unverhältnismäßigen zeitlichen oder personellen Aufwand verursacht. Für die Erteilung einer zweiten und jeder weiteren Kopie werden Schreibauslagen nach Art. 10 Abs. 2 des Kostengesetzes erhoben.

3.9.4.5 bei Nichtbestehen

  • Auf schriftlichen Antrag (vgl. ASR 3.9.4.2) wird Einsichtnahme in alle Prüfungsunterlagen gewährt, die bis zu dem Zeitpunkt vorliegen, an dem feststeht, dass die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden wurde.

  • ASR 3.9.4.3 Sätze 2 ff. und ASR 3.9.4.4 gelten entsprechend.

  • Ein Gutachten wird nicht erstellt.

3.9.4.6 bei Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung

Für die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen am Ende des Wiederholungsjahres gelten ASR 3.9.4.1, ASR 3.9.4.2, ASR 3.9.4.3 und ASR 3.9.4.4 entsprechend.



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