3.9.3.5 Beglaubigte Ablichtung des Gutachtens

Die Seminarteilnehmer/innen können auf schriftlichen Antrag, der an die Seminarleitung zu richten ist, eine beglaubigte Ablichtung bzw. Abschrift ihres Gutachtens nach § 22 Abs. 1 LPO II erhalten, wenn alle Noten der Zweiten Staatsprüfung feststehen.

Kosten für die Erstellung werden nicht erhoben (vgl. Anlage zu ASR 3.9.8).

Es besteht damit Einverständnis, dass diese Ablichtungen oder Abschriften nicht erst mit dem Prüfungszeugnis, sondern bereits nach Ablegung des letzten Prüfungsteiles ausgehändigt werden, ggf. in Verbindung mit der Bestätigung nach ASR 3.9.7.



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