3.9.3 Unterrichtung der Studienreferendare

Alle Mitteilungen erfolgen vorbehaltlich der Bestätigung durch das endgültige Prüfungszeugnis.

3.9.3.1 Noten der Prüfungslehrproben und des psychologischen Fachgesprächs

Dem/Der Studienreferendar/in werden die in den einzelnen Prüfungen erzielten Noten jeweils unmittelbar nach ihrer Festsetzung durch die Prüfungskommission vorbehaltlich der Bestätigung durch das endgültige Prüfungszeugnis bekannt gegeben.

Gegebenenfalls sollen dem/der Studienreferendar/in möglichst bald in mündlicher Form - gesondert für jeden Seminarteilnehmer - z. B. im Rahmen eines beratenden Gesprächs auf der Grundlage des festgesetzten Ergebnisses - durch den/die Seminarlehrer/in Möglichkeiten zur Verbesserung der Leistung aufgezeigt werden.

3.9.3.2 Note der schriftlichen Hausarbeit

Die Note für die schriftliche Hausarbeit kann mitgeteilt werden, wenn die Korrektur der Hausarbeit abgeschlossen ist und sich beide Prüfer auf eine Note geeinigt haben.

3.9.3.3 Noten der mündlichen Prüfung und des Kolloquiums

Die Einzelnoten der mündlichen Prüfung und des Kolloquiums werden dem/der Prüfungsteilnehmer/in im Anschluss an die jeweilige Prüfung bekannt gegeben.

3.9.3.4 Noten des Gutachtens / schulpsychologischen Fachgesprächs / der Hausarbeit

Die Noten des Gutachtens gemäß § 22 LPO II werden den Studienreferendaren frühestens zwei Wochen nach Meldung der Prüfungsergebnisse an das Prüfungsamt mitgeteilt.

3.9.3.5 Beglaubigte Ablichtung des Gutachtens

Die Seminarteilnehmer/innen können auf schriftlichen Antrag, der an die Seminarleitung zu richten ist, eine beglaubigte Ablichtung bzw. Abschrift ihres Gutachtens nach § 22 Abs. 1 LPO II erhalten, wenn alle Noten der Zweiten Staatsprüfung feststehen.

Kosten für die Erstellung werden nicht erhoben (vgl. Anlage zu ASR 3.9.8).

Es besteht damit Einverständnis, dass diese Ablichtungen oder Abschriften nicht erst mit dem Prüfungszeugnis, sondern bereits nach Ablegung des letzten Prüfungsteiles ausgehändigt werden, ggf. in Verbindung mit der Bestätigung nach ASR 3.9.7.

3.9.3.6 Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung

Mündliche Mitteilung

Sobald alle Einzelnoten vorliegen, werden den Studienreferendaren die bisher noch nicht mitgeteilten Einzelnoten und die Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung durch die Seminarleitung mündlich mitgeteilt.

Die Seminarschulen erhalten dazu vom Staatsministerium (Prüfungsamt/Referat IV.5) rechtzeitig einen Notenausdruck, aus dem die Gesamtprüfungsnote hervorgeht.

3.9.3.7 Unterrichtung über das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung

Sobald feststeht, dass die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden wurde, ist der/die Studienreferendar/in darüber zu informieren. Der/Die Studienreferendar/in soll umgehend schriftlich erklären, ob er/sie die Zweite Staatsprüfung wiederholen möchte (vgl. ASR 3.8.2.1).

3.9.3.8 Prüfungszeugnis / Platzziffer

Gleichzeitig mit dem Prüfungszeugnis erhalten die Studienreferendare eine Bescheinigung über die Platzziffer sowie ggf. das Prüfungszeugnis über die Erweiterungsprüfung und die Bescheinigung über das zusammenfassende Ergebnis.



© Bayerisches Realschulnetz  2024