3.8.2 Wiederholung wegen Nichtbestehens

3.8.2.1 Antrag auf Wiederholung

Eine Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung bei Nichtbestehen wird nach § 10 Abs. 1 LPO II nur mit der Auflage genehmigt, dass der/die Bewerber/in weitere 12 Monate im Anschluss an den Vorbereitungsdienst an einem Studienseminar teilnimmt.

Die Anträge auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung sind bis zum 10. Juli des zweiten Ausbildungsabschnitts über die bisherige Seminarleitung an das Prüfungsamt beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu richten.

Die Bewerber haben dabei zu erklären, ob die bei der Erstablegung gefertigte schriftliche Hausarbeit angerechnet werden soll oder nicht.

Die Anrechnung weiterer Teilergebnisse der Erstablegung ist nicht möglich.

3.8.2.2 Prüfungen

Für Wiederholer der Zweiten Staatsprüfung wegen Nichtbestehens entfällt der zweite Ausbildungsabschnitt. Der/Die Studienreferendar/in verbleibt somit ein Jahr an der Seminarschule.

Die erste Prüfungslehrprobe muss während des ersten Halbjahres,

die zweite Prüfungslehrprobe kann wahlweise am Ende des ersten Halbjahres oder am Beginn des zweiten Halbjahres abgelegt werden.

Die dritte Prüfungslehrprobe findet im zweiten Halbjahr statt.

Das Gutachten nach § 22 LPO II ist neu zu erstellen. Die im Rahmen der Erstablegung der Prüfung mitgeteilten Beobachtungen der Einsatzschule(n) dürfen dabei nicht erneut berücksichtigt werden.

3.8.2.3 Prüfungstermine

Die Bekanntmachungen, die für jeden Prüfungstermin im Bayerischen Staatsanzeiger und im KWMBl veröffentlicht werden, enthalten auch die für die Wiederholung geltenden Regelungen.



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