3.8.1.6 Lehrversuche

Dem/Der Prüfungsteilnehmer/in soll von der Schule die Möglichkeit eingeräumt werden, etwa drei der jeweiligen Lehrprobe vorausgehenden Unterrichtsstunden im Prüfungsfach und ggf. auch einige weitere Stunden in der betreffenden Klasse in anderen Fächern zu besuchen. Der Prüfling kann in der betreffenden Klasse einen Lehrversuch halten. Auf ASR 3.1.1.5 und ASR 3.1.1.6 (Vorstundenregelung) wird verwiesen. Etwaige Lehrversuche können unmittelbar nach Beendigung mit dem/der Prüfungsteilnehmer/in kurz besprochen werden.



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