3.6.5.1 Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung
Für Studienreferendare, die nach § 24 Abs. 1 LPO II die Zweite Staatsprüfung nicht bestehen, wird kein Gutachten durch die Seminarleitung erstellt.
Für Studienreferendare, die nach § 24 Abs. 1 LPO II die Zweite Staatsprüfung nicht bestehen, wird kein Gutachten durch die Seminarleitung erstellt.
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