3.6.5 Sonstige Vorschriften

3.6.5.1 Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung

Für Studienreferendare, die nach § 24 Abs. 1 LPO II die Zweite Staatsprüfung nicht bestehen, wird kein Gutachten durch die Seminarleitung erstellt.

3.6.5.2 Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung

Bei Studienreferendaren, welche die Zweite Staatsprüfung wegen Nichtbestehens wiederholen (§ 10 Abs. 1 LPO II), umfasst der Zeitraum des Gutachtens nur die Zeit der Wiederholung.



© Bayerisches Realschulnetz  2024