3.6.5 Sonstige Vorschriften
3.6.5.1 Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung
Für Studienreferendare, die nach § 24 Abs. 1 LPO II die Zweite Staatsprüfung nicht bestehen, wird kein Gutachten durch die Seminarleitung erstellt.
3.6.5.2 Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung
Bei Studienreferendaren, welche die Zweite Staatsprüfung wegen Nichtbestehens wiederholen (§ 10 Abs. 1 LPO II), umfasst der Zeitraum des Gutachtens nur die Zeit der Wiederholung.