3.6.3 Notenbildung beim Gutachten nach § 22 LPO II

3.6.3.1 Notendefinitionen

Das Ergebnis der Beurteilung bezüglich der Merkmale „Unterrichtskompetenz“, „Erzieherische Kompetenz“ und „Handlungs- und Sachkompetenz“ wird jeweils in einer Note gemäß § 8 LPO II i. V. m. § 9 LPO I a. F. (§ 12 LPO I n. F.) ausgedrückt.

Dabei sind folgende Entsprechungen zu beachten:

  • Note 1
    sehr gut: eine besonders hervorragende Leistung"
    Die Leistung übertrifft in außerordentlicher Weise die durchschnittlichen Anforderungen, die an eine/n Studienreferendar/in zu stellen sind. In keinem Teilbereich liegt eine Leistung vor, die die durchschnittlichen Anforderungen nicht klar übertrifft.

  • Note 2
    gut: eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft"
    Die Leistung übertrifft in allen Teilbereichen die durchschnittlichen Anforderungen, die an eine/n Studienreferendar/in zu stellen sind. In keinem Teilbereich liegt eine Leistung vor, bei der Mängel ins Gewicht fallen.

  • Note 3
    „befriedigend: eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht"
    Die Leistung entspricht in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen, die an eine/n Studienreferendar/in zu stellen sind. Wenn in einem Teilbereich Mängel beobachtet worden sind, müssen diese durch eindeutige Vorzüge im selben Teilbereich oder in anderen Teilbereichen voll ausgeglichen werden.

  • Note 4
    „ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht"
    Die Leistung entspricht trotz ihrer Mängel noch den durchschnittlichen Anforderungen, die an eine/n Studienreferendar/in zu stellen sind. In einem Teilbereich oder in mehreren Teilbereichen sind Mängel zu vermerken; sie lassen als solche aber keinen Zweifel an der Befähigung des Studienreferendars oder der Studienreferendarin aufkommen, seinen/ihren Unterricht erfolgreich zu gestalten.

  • Note 5
    „mangelhaft: eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung"
    Die Mängel überwiegen in einzelnen Teilbereichen. Daneben sind durchaus auch positive Beobachtungen zu vermerken; sie können jedoch die Mängel nicht ausgleichen.

  • Note 6
    „ungenügend: eine völlig unbrauchbare Leistung"
    Die Leistung entspricht nicht den Anforderungen, die an eine/n Studienreferendar/in zu stellen sind.

3.6.3.2 Berücksichtigung des Ausbildungsstandes

Bei der Notenfestsetzung ist der Ausbildungsstand zum Zeitpunkt der Einzelbeobachtungen angemessen zu berücksichtigen. Der den Legaldefinitionen des § 8 Abs. 1 LPO II zugrundeliegende Gesichtspunkt der „durchschnittlichen Anforderungen", die an eine/n Studienreferendar/in zu stellen sind, darf nicht mit dem rechnerischen Leistungsdurchschnitt aller Studienreferendare verwechselt werden, also einer Größe, die nicht vor der Bewertung feststeht, sondern erst deren Ergebnis ist.

3.6.3.3 Einzelbeobachtungen / Wertigkeit der Notenstufen

Besondere Beachtung verdient, dass die oben beschriebenen Notenstufen in ihren Wortbedeutungen wesentlich von den Noten für Schüler gemäß Art. 52 Abs. 2 BayEUG abweichen. Bei der Bewertung des Prüfungsergebnisses muss die Qualität der tatsächlich erbrachten Leistung genau mit dem Wortlaut der entsprechenden Legaldefinition übereinstimmen. Die Note rechnerisch über Einzelnoten für die verschiedenen Teilbereiche und sodann durch Bildung des Durchschnitts zu gewinnen ist mit dem vorstehend beschriebenen Verfahren nicht vereinbar. Die Einzelbeobachtungen, die in das Gutachten eingehen, sollen in einer Form festgehalten werden, die bei der Festlegung des Gutachtens eine klare Grundlage bietet.

3.6.3.4 Erstellung des Gutachtens

Das Gutachten wird gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 LPO II auf Grund von Beiträgen der Seminarlehrkräfte, die in einer Dienstbesprechung der Seminarleitung mit den Seminarlehrkräften erörtert werden, durch die Seminarleitung erstellt und nur von dieser unterschrieben. Es wird empfohlen, dabei die unter ASR 3.6.1 aufgeführten Kriterien zu beachten. Von großer Bedeutung ist, dass der Text zu jeweils einem Merkmal insgesamt mit der Note und diese mit der jeweiligen Legaldefinition übereinstimmt. Eine Gewinnung der Noten im Gutachten auf dem Wege über die Bildung des Durchschnitts (z. B. der Leistungen in den einzelnen Fächern) ist keine Grundlage der Notenfestsetzung.

Der/Die Seminarleiter/in legt Text und Noten des Gutachtens in alleiniger Verantwortung fest. Er/Sie ist damit für die Wahrhaftigkeit, Gleichmäßigkeit, Gerechtigkeit und Objektivität des Gutachtens verantwortlich. Deshalb muss er/sie auch selbst den/die Studienreferendar/in während der Ausbildungszeit näher kennen gelernt und beobachtet haben. Zu den Unterrichtsbesuchen durch die Seminarlehrkräfte und den/die Seminarleiter/in wird auf ASR 2.3.1.3 verwiesen.

3.6.3.5 Zeitraum des Gutachtens

Es wird darauf hingewiesen, dass das Gutachten über die Studienreferendare gemäß § 22 LPO II grundsätzlich den gesamten Ausbildungszeitraum umfasst.



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