3.6.2 Beobachtungen der Einsatzschule

3.6.2.1 Kriterien

Die Einsatzschulen werden gebeten, die unter ASR 3.6.1 aufgeführten Kriterien bei der Mitteilung der Beobachtungen, die gemäß § 22 Abs. 2 LPO II den Seminarschulen zuzuleiten sind, zu berücksichtigen. Ein Teil der aufgeführten Aspekte gewinnt gerade während des zweiten Ausbildungsabschnitts besondere Bedeutung. Die Mitteilung der Schulleitung der Einsatzschule soll erkennbar auf Einzelbeobachtungen zu den verschiedenen Kriterien beruhen; sie stellt kein Gutachten dar und enthält demgemäß auch keinen Notenvorschlag.

3.6.2.2 Erstellung des Berichtes

Die Beobachtungen der Einsatzschule werden nach Anhören der beiden Betreuungslehrkräfte abgefasst (§ 22 Abs. 2 LPO II), und zwar nach den - gemäß § 22 Abs. 1 LPO II - ausschließlich zu verwendenden Merkmalen  „Unterrichtskompetenz", „Erzieherische Kompetenz“ sowie „Handlungs- und Sachkompetenz“. Der/Die Leiter/in der Einsatzschule fasst dabei die Beobachtungen der Betreuungslehrkräfte  zusammen. Der Bericht muss es gestatten, ein umfassendes Bild von der Tätigkeit des Referendars oder der Referendarin an der Einsatzschule zu gewinnen. Es sind mindestens zu allen in dem Beobachtungsformblatt aufgeführten Teilaspekten Aussagen zu tätigen.

Eine Mitteilung des Wortlauts dieser Beobachtungen an den/die Studienreferendar/in erfolgt nicht. Unberührt bleibt die Verpflichtung der Leitung der Einsatzschule und der Betreuungslehrkräfte, den/die Referendar/in zu beraten (vgl. § 18 Abs. 4 ZALR); im Rahmen der Beratung ist auch auf gravierende Mängel rechtzeitig aufmerksam zu machen, die in der Tätigkeit an der Einsatzschule festgestellt werden.

Anzahl der Unterrichtsbesuche: siehe ASR 1.5.3.3

3.6.2.3 Termin der Übermittlung an die Seminarschule

Gemäß § 22 Abs. 2 LPO II teilt die Leitung der Einsatzschule nach Anhören der Betreuungslehrkräfte die Beobachtungen jeweils bis zum 20. April der Seminarschule mit.

3.6.2.4 Verwendung der Beobachtungen

Die Verwendung der Beobachtungen der Einsatzschule bei der Abfassung des Gutachtens an der Seminarschule (§ 22 LPO II) erfolgt in der Form einer erkennbaren inhaltlichen (d. h. nicht unbedingt wörtlichen) Einarbeitung, nicht eines bloßen Verweises. Dies schließt nicht aus, dass das Gutachten von den Beobachtungen der Einsatzschule abweicht und zu anderen Ergebnissen kommen kann. Das Gutachten muss sich dann aber erkennbar mit den Beobachtungen der Einsatzschule auseinandersetzen und darlegen, warum etwa positive Beobachtungen der Einsatzschule zu keinem besseren Gutachten führen können bzw. warum ein positiver Eindruck von negativen Eindrücken überlagert wird (und umgekehrt). Dabei sind die Beobachtungen der Einsatzschule zu einzelnen Teilbereichen und Aspekten mit den bereits an der Seminarschule getroffenen Feststellungen abzustimmen.



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