3.2.1 Schulpsychologisches Fachgespräch statt 3. Lehrprobe

Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 LPO II tritt bei Studienreferendaren mit den Fächerverbindungen E/Psy und M/Psy im „Unterrichtsfach" Psychologie mit schulpsychologischem Schwer­punkt an die Stelle einer Prüfungslehrprobe ein schulpsychologisches Fachgespräch auf der Grundlage eines Beratungsfalls. Es wird stets anstelle der dritten Lehrprobe an der Seminarschule durchgeführt.



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