3.2.1 Schulpsychologisches Fachgespräch statt 3. Lehrprobe
Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 LPO II tritt bei Studienreferendaren mit den Fächerverbindungen E/Psy und M/Psy im „Unterrichtsfach" Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt an die Stelle einer Prüfungslehrprobe ein schulpsychologisches Fachgespräch auf der Grundlage eines Beratungsfalls. Es wird stets anstelle der dritten Lehrprobe an der Seminarschule durchgeführt.