3.1.1.2 Bekanntgabe von Termin, Klasse und Thema

Nach § 15 Abs. 3 und § 21 Abs. 5 LPO II gibt die Seminarleitung oder ein/e Beauftragte/r (z. B. Leiter/in der Einsatzschule) den Termin, die Jahrgangsstufe und die Klasse bzw. die Unterrichtsgruppe sowie die Dauer der jeweiligen Prüfungslehrprobe frühestens drei Wochen und spätestens eine Woche vorher schriftlich oder - gegen Nachweis - mündlich bekannt. In der praktischen Anwendung dieser Regelung hat sich folgende Vorgehensweise bewährt:

Die Zeitfenster für die Durchführung der ersten und zweiten Lehrprobe legt die Seminarschule innerhalb der jeweiligen Prüfungszeiträume selbst fest. Diese Zeitfenster können den Studienreferendaren bekannt gegeben werden, sofern sie mindestens 14 Tage umfassen. Sobald das Datum für die dritte Prüfungslehrprobe vereinbart ist, soll dieses dem/der Studienreferendar/in bekannt gegeben werden (siehe auch ASR 3.1.4.4).

Um eine Gleichbehandlung aller Prüflinge sicherzustellen, soll die Bekanntgabe des Themas, der Klasse und der Uhrzeit in der Regel genau 14 Tage vor der Prüfungslehrprobe ohne Rücksicht auf schulfreie Tage oder Ferien erfolgen. Die Festlegung des Termins der Lehrprobe muss deshalb so erfolgen, dass die Mitteilung an die Studienreferendare auch zum entsprechenden Zeitpunkt sichergestellt ist. Gemäß § 15 Abs. 3 LPO II hat die Mitteilung schriftlich oder - gegen Nachweis - mündlich zu erfolgen.

Wünsche des/der Prüfungsteilnehmers/in hinsichtlich der Jahrgangsstufe und in geeigneten Fällen des Stoffgebiets, nicht jedoch des Themas (siehe dazu ASR 1.3.2.9), sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden (§ 21 Abs. 5 Satz 3 LPO II). Diese sind der Seminarschule rechtzeitig bekannt zu geben. Können entsprechende Wünsche der Studienreferendare nicht berücksichtigt werden, so ist dies zu begründen. Das Thema der Prüfungslehrprobe ist dem Lehrplan der Jahrgangsstufe zu entnehmen. Ein Thema, das bereits von einem/r Studienreferen­dar/in im Rahmen eines Seminartags behandelt wurde, kann nicht Thema einer Prüfungslehr­probe sein, auch nicht in einer anderen Klasse.

Bei einer zweiten Prüfungslehrprobe im selben Fach dürfen sich Fachinhalte aus gleichen Teil- bzw. Stoffgebieten mit denen der ersten Prüfungslehrprobe nicht überschneiden.

Sofern der/die Studienreferendar/in sich zum Zeitpunkt der Themenvergabe nicht an der Seminarschule befindet, hat er/sie das Thema fernmündlich von der Seminarleitung zu erfragen, oder es wird ihm/ihr von der Schulleitung der Einsatzschule eröffnet.

Verlegung der Prüfungslehrprobe

Muss eine Prüfungslehrprobe infolge eines vom Prüfling oder eines Mitglieds der Prüfungskommission nicht zu vertretenden Grundes (z. B. Erkrankung) oder eines sonstigen triftigen Grundes verlegt werden, so ist zu versuchen, den neuen Prüfungstermin (evtl. mit neuer Prüfungskommission) innerhalb der in der LPO II festgelegten Dreiwochenfrist neu anzusetzen. In diesem Fall kann das Thema beibehalten werden. In jedem anderen Fall hat eine Terminierung mit neuer Themenstellung zu erfolgen.



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