3.1.1.15 Niederschrift

Im Anschluss an die Prüfungslehrprobe ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Textteil kann unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordrucks am darauf folgenden Tag bzw. nach Rückkehr an die Seminarschule erstellt und anschließend den Kommissionsmitgliedern zur Unterschrift zugeleitet werden.

Die Niederschrift muss gemäß § 2 Abs. 2 LPO II über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistung wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben.

Allzu knappe Niederschriften werden dieser Forderung nicht gerecht. Der/Die zuständige ZFL/in erhält einen Abdruck.

Die schriftlichen Ausarbeitungen der Studienreferendare (vgl. ASR 3.1.1.9) werden an der Seminarschule aufbewahrt (vgl. ASR 1.1.5.2).

Bei der dritten Prüfungslehrprobe an der Einsatzschule erhält die Seminarleitung der grundständigen Seminarschule die Unterlagen und die Niederschrift im Original, der/die Vorsitzende der Prüfungskommission eine Kopie.



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