3.1.1 Grundlegende Bestimmungen

3.1.1.1 Zeitraum und Prüfungspläne

Der Zeitraum, in dem die Prüfungslehrproben abzuhalten sind, wird für jedes Studienseminar durch besondere Bekanntmachung festgelegt, die im Bayerischen Staatsanzeiger und im Beiblatt zum Amtsblatt (KMBl) veröffentlicht wird.

Die Seminarschule übersendet dem/der Zentralen Fachleiter/in rechtzeitig (ca. zwei bis drei Wochen) vor Beginn der jeweiligen Prüfungen die Prüfungspläne mit den Themen, dem Zeitplan der Prüfungen und die Namen der Prüfer/innen.

3.1.1.2 Bekanntgabe von Termin, Klasse und Thema

Nach § 15 Abs. 3 und § 21 Abs. 5 LPO II gibt die Seminarleitung oder ein/e Beauftragte/r (z. B. Leiter/in der Einsatzschule) den Termin, die Jahrgangsstufe und die Klasse bzw. die Unterrichtsgruppe sowie die Dauer der jeweiligen Prüfungslehrprobe frühestens drei Wochen und spätestens eine Woche vorher schriftlich oder - gegen Nachweis - mündlich bekannt. In der praktischen Anwendung dieser Regelung hat sich folgende Vorgehensweise bewährt:

Die Zeitfenster für die Durchführung der ersten und zweiten Lehrprobe legt die Seminarschule innerhalb der jeweiligen Prüfungszeiträume selbst fest. Diese Zeitfenster können den Studienreferendaren bekannt gegeben werden, sofern sie mindestens 14 Tage umfassen. Sobald das Datum für die dritte Prüfungslehrprobe vereinbart ist, soll dieses dem/der Studienreferendar/in bekannt gegeben werden (siehe auch ASR 3.1.4.4).

Um eine Gleichbehandlung aller Prüflinge sicherzustellen, soll die Bekanntgabe des Themas, der Klasse und der Uhrzeit in der Regel genau 14 Tage vor der Prüfungslehrprobe ohne Rücksicht auf schulfreie Tage oder Ferien erfolgen. Die Festlegung des Termins der Lehrprobe muss deshalb so erfolgen, dass die Mitteilung an die Studienreferendare auch zum entsprechenden Zeitpunkt sichergestellt ist. Gemäß § 15 Abs. 3 LPO II hat die Mitteilung schriftlich oder - gegen Nachweis - mündlich zu erfolgen.

Wünsche des/der Prüfungsteilnehmers/in hinsichtlich der Jahrgangsstufe und in geeigneten Fällen des Stoffgebiets, nicht jedoch des Themas (siehe dazu ASR 1.3.2.9), sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden (§ 21 Abs. 5 Satz 3 LPO II). Diese sind der Seminarschule rechtzeitig bekannt zu geben. Können entsprechende Wünsche der Studienreferendare nicht berücksichtigt werden, so ist dies zu begründen. Das Thema der Prüfungslehrprobe ist dem Lehrplan der Jahrgangsstufe zu entnehmen. Ein Thema, das bereits von einem/r Studienreferen­dar/in im Rahmen eines Seminartags behandelt wurde, kann nicht Thema einer Prüfungslehr­probe sein, auch nicht in einer anderen Klasse.

Bei einer zweiten Prüfungslehrprobe im selben Fach dürfen sich Fachinhalte aus gleichen Teil- bzw. Stoffgebieten mit denen der ersten Prüfungslehrprobe nicht überschneiden.

Sofern der/die Studienreferendar/in sich zum Zeitpunkt der Themenvergabe nicht an der Seminarschule befindet, hat er/sie das Thema fernmündlich von der Seminarleitung zu erfragen, oder es wird ihm/ihr von der Schulleitung der Einsatzschule eröffnet.

Verlegung der Prüfungslehrprobe

Muss eine Prüfungslehrprobe infolge eines vom Prüfling oder eines Mitglieds der Prüfungskommission nicht zu vertretenden Grundes (z. B. Erkrankung) oder eines sonstigen triftigen Grundes verlegt werden, so ist zu versuchen, den neuen Prüfungstermin (evtl. mit neuer Prüfungskommission) innerhalb der in der LPO II festgelegten Dreiwochenfrist neu anzusetzen. In diesem Fall kann das Thema beibehalten werden. In jedem anderen Fall hat eine Terminierung mit neuer Themenstellung zu erfolgen.

3.1.1.3 Wahlmöglichkeiten

In Abstimmung mit den Seminarlehrkräften kann der/die Studienreferendar/in wählen, in welchem Unterrichtsfach er/sie die erste Lehrprobe ablegt. Bei der zweiten Lehrprobe ist dann das zweite Unterrichtsfach der grundständigen Fächerverbindung verpflichtend. Wählt z. B. ein/e Studienreferendar/in mit der Fächerverbindung D/Ku für die erste Lehrprobe das Fach Kunsterziehung, so muss er/sie die zweite Lehrprobe im Fach Deutsch ablegen. Eine Lehrprobe im Teilbereich Technisches Zeichnen innerhalb des Faches Kunsterziehung soll Elemente von CAD beinhalten. Ferner sollen – entsprechend § 21 Abs. 5 Satz 3 LPO II - Wünsche des/der Studienreferendars/in hinsichtlich der Jahrgangsstufe und in geeigneten Fällen des Stoffgebietes nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

3.1.1.4 Jahrgangsstufen

Alle drei Prüfungslehrproben sollen in Klassen verschiedener Jahrgangsstufen gehalten werden. In den Klassen der Jahrgangsstufen 5 und 6 darf nur eine der drei Prüfungslehrproben absolviert werden.

Es ist deshalb bereits bei Festlegung der ersten Prüfungslehrprobe darauf zu achten, dass diese Bestimmungen eingehalten werden können. Zu beachten sind dabei besonders solche Fächer, die nicht in allen Jahrgangsstufen vertreten sind.

3.1.1.5 Vorstundenregelung

Gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 LPO II muss ein/e Studienreferendar/in die Möglichkeit haben, in einer der Lehrprobe vorausgehenden Unterrichtsstunde anwesend zu sein. Deshalb findet in der für die Prüfungslehrprobe vorgesehenen Klasse eine „Vorstunde" statt, die der/die Studienreferendar/in auf seinen/ihren Wunsch hin auch selbst halten kann. Hält er/sie diese selbst, so ist die zuständige Fachlehrkraft bzw. die Betreuungslehrkraft anwesend, welche ggf. der Einsatzschulleitung Bericht erstattet. Für die Vorstunde ist keine schriftliche Ausarbeitung vorzulegen. Der Verlauf der Vorstunde darf nicht in die Bewertung der Prüfungslehrprobe einbezogen werden. Verzichtet ein/e Studienreferendar/in auf die Möglichkeit, in der „Vorstunde“ anwesend zu sein, so muss vor der Vorstunde der Seminarleitung eine entsprechende schriftliche Erklärung abgegeben werden.

3.1.1.6 Experimentierfächer

Um allen Prüfungsteilnehmern die gleichen Vorbereitungsbedingungen zukommen zu lassen, wird gebeten, insbesondere bei Experimentierfächern, den Studienreferendaren auch am Wochenende den Zugang zur Schule zu ermöglichen.

3.1.1.7 Sonderfälle (TZ, Schulpsychologie)

  • Lehrprobe im Fach Technisches Zeichnen     
    Hier sollen Elemente von CAD enthalten sein.

  • Zahl der Prüfungslehrproben bei Zweitfach „Schulpsychologie“.
    In dem Unterrichtsfach, das zusammen mit dem „Fach“ Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt eine Fächerverbindung bildet, sind zwei Prüfungslehrproben abzulegen.

3.1.1.8 Zeitumfang

Eine Prüfungslehrprobe umfasst in der Regel eine Unterrichtsstunde. Ausnahmen sind in § 21 Abs. 6 Satz 3 LPO II geregelt. Demnach hat der/die Studienreferendar/in die Möglichkeit eine abweichende Prüfungszeit zu wählen, die der Seminarleitung spätestens eine Woche nach Aushändigung der vorläufigen Daten schriftlich anzuzeigen ist. Die methodischen und didaktischen Überlegungen, die zu einer Verlängerung der Prüfungszeit führen, sind in den Vorerwägungen niederzulegen.

Rechtsvorschrift: § 21 Abs. 6 Satz 3 LPO II

3.1.1.9 Schriftliche Ausarbeitung

Der Umfang der gemäß § 21 Abs. 7 Satz 1 LPO II zu erstellenden schriftlichen Ausarbeitung ist von Fach zu Fach unterschiedlich. In der didaktischen Analyse sollten nur Punkte angegeben werden, die in stofflicher und methodischer Hinsicht für die Gestaltung und den Verlauf der Unterrichtsstunde von Bedeutung sind. Psychologische Vorerwägungen sollten nur enthalten sein, wenn in dieser Hinsicht besondere Verhältnisse vorliegen.

Es wird empfohlen den Umfang der Vorerwägungen nicht über fünf Seiten hinaus auszudehnen.

Für jedes Mitglied der Prüfungskommission ist ein Exemplar bereitzustellen. Der/Die Vorsitzende erhält zwei Exemplare.

In der schriftlichen Ausarbeitung ist folgende Erklärung im Wortlaut abzugeben:
„Ich versichere, dass ich den Lehrprobenentwurf in allen Teilen selbstständig gefertigt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt habe."

3.1.1.10 Prüfungskommissionen

Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen bei Prüfungslehrproben ist durch die §§ 6, 7 und 21 LPO II geregelt. Ihr gehören in der Regel an

a) bei den Prüfungslehrproben an der Seminarschule (vgl. ASR 3.1.2 und ASR 3.1.4)

  • der/die Seminarleiter/in (ggf. vertreten durch Vertretung nach § 8 Abs. 2 bzw. § 9 Abs. 8 ZALR oder im - gesondert zu begründenden - Bedarfsfall durch eine Seminarlehrkraft) als Kommissionsvorsitzende/r,

  • der/die Seminarlehrer/in des Faches, in dem die Prüfungslehrprobe abgelegt wird (= Lehrprobenfach) und

  • eine weitere Seminarlehrkraft, welche die Lehrbefähigung für das Lehrprobenfach besitzt bzw. eine Lehrkraft, die als Mitglied der Prüfungskommission für die Abnahme der Lehrproben bestellt ist (für das Fach „Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt" vgl. ASR 3.2).

  • ggf. wird hinzugezogen - ohne Stimmrecht - die für die betreffende Unterrichtsstunde zuständige Lehrkraft des Faches. Sie wirkt gemäß § 21 Abs. 8 LPO II bei der Notengebung beratend mit. Die Notenfestlegung erfolgt ausschließlich im Kreis der Prüfungskommission.

Die Einteilung der Mitglieder der Prüfungskommission obliegt der örtlichen Prüfungsleitung (= Seminarleitung).

b) bei der Prüfungslehrprobe an der Einsatzschule (vgl. ASR 3.1.3)

  • als Vorsitzende/r der Kommission der/die Seminarleiter/in der zur Abnahme der Prüfungslehrprobe bestimmten Seminarschule,

  • als 1. Prüfer/in eine Seminarlehrkraft für das betreffende Unterrichtsfach aus der Seminarschule des/der Prüfungsvorsitzenden und

  • als 2. Prüfer/in der/die Leiter/in der Einsatzschule ggf. dessen/deren ständige/r Stellvertreter/in.

Die beiden erstgenannten Prüfer/innen werden bis auf Weiteres vom Staatsministerium rechtzeitig aus dem in § 7 Abs. 1 LPO II genannten Personenkreis bestellt. Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission organisiert in Absprache mit den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission und der Seminarleitung der grundständigen Seminarschule die 3. PLP im Zeitrahmen, der im Terminplan vorgegeben ist.

Hinzugezogen werden ggf. die Betreuungslehrkraft sowie die für die Unterrichtsstunde zuständige Lehrkraft, die gemäß § 21 Abs. 8 LPO II bei der Notengebung beratend mitwirken, jedoch kein Stimmrecht bei der Leistungsfestsetzung haben.

c) Der/Die Zentrale Fachleiter/in kann an jeder der drei Prüfungslehrproben teilnehmen. Er/sie hat in der Prüfungskommission jedoch kein Stimmrecht (vgl. ASR 1.3.1 und ASR 3.2). Sein/ihr fachlicher Rat ist bei den Beratungen zu würdigen. Die Teilnahme der Zentralen Fachleiterin/des Zentralen Fachleiters ist rechtzeitig mit der Prüfungskommission abzusprechen.

d) Die Ministerialbeauftragten für die Realschulen in Bayern werden weiterhin ermächtigt, bei den in ihren Aufsichtsbezirken stattfindenden mündlichen Prüfungen und Prüfungslehrproben sowie bei den jeweiligen Beratungen anwesend zu sein. Die Ministerialbeauftragen nehmen ausschließlich beobachtend teil und berichten erforderlichenfalls dem/der Vorsitzenden des Prüfungshauptausschusses.

e) In den Fächern Katholische und Evangelische Religionslehre (vgl. ASR 3.1.1.17) kann eine Vertretung der jeweiligen kirchlichen Oberbehörde teilnehmen. Bei der Leistungsfestsetzung in der jeweiligen Prüfungskommission wirkt diese nicht mit.

Der/die Seminarleiter/in übernimmt auch dann die Leitung der Prüfungskommission, wenn die Prüfungslehrprobe in einem Unterrichtsfach abgelegt wird, für das er/sie keine Lehrbefähigung besitzt.

Im Fall der unvorhersehbaren Verhinderung des/der Seminarleiter/in übernimmt dessen/deren Stellvertretung die Leitung der Prüfungskommission.  

Eine Vertretung der zuständigen Seminarlehrkraft ist nur möglich, wenn die Prüfungslehrprobe nicht verschoben werden kann. In diesem Fall wird von der Seminarleitung eine erfahrene Lehrkraft beigezogen, welche die Lehrbefähigung des betreffenden Fachs besitzt und nach Möglichkeit selbst eine Seminarlehrkraft ist.

3.1.1.11 Anhörung der Studienreferendare

Gemäß § 21 Abs. 7 LPO II ist dem/der Prüfungsteilnehmer/in Gelegenheit zu geben, sich nach der Prüfungslehrprobe zu deren Verlauf zu äußern. Die Prüfungskommission kann von sich aus im Anschluss an die Prüfungslehrprobe Fragen an den/die Prüfungsteilnehmer/in stellen. Eine weiter gehende Beteiligung des/der Prüfungsteilnehmers/in an dem Vorgang der Bewertung von Prüfungslehrproben ist in der Prüfungsordnung nicht vorgesehen und daher nicht statthaft. Somit ist es nicht zulässig, Studienreferendare zu den fachlichen Beratungen und Wertungen ihrer Prüfungslehrproben hinzuzuziehen und ihnen zu jedem Aspekt und jeder kritischen Anmerkung in diesem Zusammenhang Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein solches Vorgehen widerspräche insbesondere § 2 Abs. 5 LPO II (Wahrung des Amtsgeheimnisses in sämtlichen Prüfungsgeschäften).

3.1.1.12 Unterrichtstätigkeit am Tag der PLP

Vor der Prüfungslehrprobe sollte der/die Studienreferendar/in vom Unterricht freigestellt werden, danach kann vorgesehener Unterricht erteilt werden.

3.1.1.13 Notenfindung / Bekanntgabe der Prüfungsnote

Der in ASR 3.1.1.14 aufgeführte Katalog allgemeiner (fächerübergreifender) Kriterien zur Beurteilung der Unterrichtsstunden (Lehrproben) bedarf der Ergänzung durch fachgemäße Kriterien. Er soll jedoch als Grundlage für die Beurteilung und Bewertung von Prüfungslehrproben dienen. Damit soll an allen Studienseminaren im Realschulbereich die Anwendung gleicher Bewertungsmaßstäbe sichergestellt werden. Dieser allgemeine Katalog, ergänzt durch fächerspezifische Kriterien, soll jedoch nicht dazu führen, die Note für die Prüfungslehrprobe schematisiert aus Teilnoten für einzelne Komponenten oder Einzelaspekte zu berechnen. Die Prüfungskommission muss vielmehr nach sorgfältiger Analyse und Gewichtung aller Faktoren die fachliche, methodische und erzieherische Gesamtleistung in dieser Unterrichtsstunde würdigen. Entscheidender Gesichtspunkt ist der Unterrichtserfolg, d. h. in welchem Umfang und in welcher Weise die Unterrichtsziele ausgewählt und erreicht worden sind.

Für die Notenfindung empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

  • Die Mitglieder der Prüfungskommission nennen Gesichtspunkte, z. B. aus dem Kriterienkatalog (siehe ASR 3.1.1.14) und tragen beurteilungsrelevante Beobachtungen dazu vor.

  • Sie erörtern ihre Feststellungen, qualifizieren die Leistungen in den einzelnen Bereichen und gewichten sie nach ihrer Bedeutung.

  • In ihrem abschließenden Urteil berücksichtigen sie darüber hinaus den Gesamteindruck der Unterrichtsstunde.

Die Bewertung einer Prüfungslehrprobe erfolgt entsprechend § 21 Abs. 9 LPO II. Die Mitglieder der Prüfungskommission tragen die Gesamtverantwortung für die Bewertung und sie entscheiden nach bestem Wissen und Gewissen. Die erteilte Note ist auf Seite 1 des für die jeweilige Prüfungslehrprobe vorgesehenen Vordrucks (vgl. Anlage) einzutragen und von den Mitgliedern der Prüfungskommission durch Unterschrift zu bestätigen.

Die Legaldefinitionen des § 8 LPO II i. V. m. § 9 LPO I a. F. (§ 12 LPO I n. F.) sind auf alle Prüfungsteile anzuwenden. Die Erläuterungen für die Notenbildung bei der Beurteilung der Studienreferendare (vgl. ASR 3.6.3) können auch für die Prüfungslehrproben als Orientierungshilfe herangezogen werden. Die schriftliche Ausarbeitung wird bei der Bewertung der Prüfungslehrprobe nur berücksichtigt, wenn die Bewertung der Prüfungsleistung zwischen zwei aufeinander folgenden Notenstufen schwankt.

Über die Note der Prüfungslehrprobe bestimmt alleine die Prüfungskommission. Gehört die für die betreffende Unterrichtsstunde zuständige Lehrkraft der Prüfungskommission nicht an, so kann sie zur Lehrprobe hinzugezogen werden und bei der Notengebung beratend mitwirken (§ 21 Abs. 8 Satz 1 LPO II). Gleiches gilt für den/die Zentrale/n Fachleiter/in (vgl. ASR 3.1.1.10). Stimmrecht besitzen beide jedoch nicht. Sonstige Anwesende sind von der Einwirkung auf die Notengebung ausgeschlossen.

Die Bekanntgabe der Note der Prüfungslehrprobe erfolgt unmittelbar nach deren Festsetzung (vgl. § 21 Abs. 9 LPO II). Es ist ausgeschlossen, dass ein Mitglied der Prüfungskommission im Anschluss an die Bekanntgabe der Note zur Prüfungslehrprobe Stellung nimmt. Für alle an der Prüfung Beteiligten gilt § 2 Abs. 5 LPO II.

Nach Abschluss des gesamten Prüfungsgeschäfts eines Prüfungstages kann den Studienreferendaren in Einzelgesprächen eine Rückmeldung zu den Stärken und Schwächen ihrer jeweiligen Prüfungslehrprobe gegeben werden. In diesem Gespräch ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Rückmeldung nicht gleichzusetzen ist mit der Begründung der Note, die ausschließlich dem Prüfungsprotokoll zu entnehmen ist. 

3.1.1.14 Inhaltliche Bewertung

a) Vorbemerkungen

In den Prüfungslehrproben weisen die Studienreferendare ihre Kompetenzen hinsichtlich der Gestaltung von Unterricht nach, die sie in Lehrversuchen und beim zusammenhängenden bzw. eigenverantwortlichen Unterrichten erworben haben. Das bedeutet, dass alle Kompetenzen zu bewerten sind, die für die Planung und Durchführung einer Unterrichtsstunde relevant sind:

  1. die fachwissenschaftliche Kompetenz,

  2. die fachdidaktische Kompetenz,

  3. die fachmethodische Kompetenz und

  4. die Kompetenz im erziehungswissenschaftlichen Bereich.

Eine Lehrprobe ist keine andere, sondern nur eine situativ besondere Form von Unterricht. Für Lehrproben gelten die gleichen Grundsätze guten Unterrichts wie für gewöhnliche Unterrichtsstunden.

Die Ausbildung der Studienreferendare zielt auf die professionelle Gestaltung von Unterricht und Erziehung ab. Die dabei vermittelten Anleitungen zur Gestaltung von Unterricht und die Kriterien zur Beurteilung von Unterricht müssen nahtlos übereinstimmen. Die Beurteilungskriterien sollen deshalb im Rahmen der Ausbildung Gegenstand der Behandlung und der Erörterung sein. Verbindliche Vorbereitungsschemata für Lehrproben stehen jedoch im Widerspruch zum Status der vollen Eigenverantwortlichkeit des Lehrers im Unterricht. Der kreativen Weiterentwicklung guten Unterrichts muss der erforderliche Raum gegeben sein.

Die im Folgenden aufgeführten Beurteilungskriterien sind als Entscheidungshilfen, nicht jedoch als Entscheidungsschemata zu verstehen. Sie sollen verhindern, dass wichtige Gesichtspunkte übersehen werden, erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie dürfen im Gutachten nicht in Form einer bloßen Aufzählung verwendet werden. Die unterschiedliche Gewichtung einzelner Bewertungskriterien verbietet eine Schematisierung bei der Bildung der Gesamtnote aus bewerteten Einzelaspekten.

Sachli­che Unrichtigkeit darf beispielsweise nicht durch sichere Handhabung der Geräte oder gewandtes Auftreten ausgeglichen werden.

Entscheidend ist, dass die Prüfer das Unterrichtsgeschehen in einer Prüfungslehrprobe stets als komplexen Vorgang betrachten und – unter Würdigung von Einzelgesichtspunkten – dessen Gesamtheit beurteilen. Das Gutachten als umfassende Gesamtwürdigung des Unterrichtsgeschehens und der Lehrerper­sönlichkeit wertet deshalb die spezifisch hervortretenden Merkmale des konkreten Unterrichtsverlaufs ohne Pedanterie in einem ausgewogenen Gesamtzusammenhang.

Der knapp gehaltene Beurteilungskatalog folgt nicht dem Gang der Vorbereitung und des Unterrichts. Er ist systematisch angeordnet und enthält einzelne Komponenten, die in der überwiegenden Zahl jeweils die gesamte Unterrichtszeit über zu beobachten sind.

Lehrproben sind Prüfungssituationen, bei denen der Lernerfolg in der Regel nur indirekt erschlossen, nicht schriftlich gemessen werden kann. Eine Lehrprobe ist eine Bewährungssituation auf dem Weg zu einer Lehramtsbefähigung, in der die angehende Lehrkraft ihren Ausbildungsstand nachweisen kann, die jedoch stets nur den an diesem Tag in dieser Klasse erreichten Erfolg widerspiegelt.

Eine von dem/der Kandidaten/in sinnvoll begründete, von der Auffassung eines/r Prüfers/in abweichende Lehrmeinung darf für sich nicht Gegenstand einer negativen Bewertung sein.

b) Kriterienkatalog

Unterrichtsgegenstand

  • Fachliche Richtigkeit
    Der Fachunterricht orientiert sich am aktuellen fachwissenschaftlichen Kenntnisstand und an den jeweils typischen fachgemäßen Methoden. Solide Fachkenntnisse und deren kontinuierliche Aktualisierung sind damit zwingend erforderlich, um die fachwissenschaftlichen Anforderungen an guten Fachunterricht erfüllen zu können.


Zu bewerten sind Umfang/Verfügbarkeit der Fachkenntnisse und die fachliche Kompetenz (fachgemäße Argumentation, Einschätzung der Schülerbeiträge).

  • Struktur des Gegenstandes
    Die Reife der Schüler und die Fachkompetenz der Lehrkraft bedingen das Anspruchsniveau des Unterrichts. In einer guten Unterrichtsstunde gelingt es der Lehrkraft, komplexe Sachverhalte für sich und auch für die Schüler sachgerecht und verständlich aufzuschließen.


Zu bewerten sind

  1. die Auswahl von Lerninhalten nach sachlogischen, lernpsychologischen und pädagogischen Gesichtspunkten,
  2. die schlüssige Vernetzung der Lerninhalte innerhalb der Unterrichtsstunde sowie über größere Unterrichtssequenzen hinweg
  3. eine altersgemäße Aufbereitung von wissenschaftlichen Sachverhalten und Fragestellungen (didaktische Reduktion) und
  4. ein nachvollziehbarer Zusammenhang von Zielen und Inhalten.
  • Gehalt und Anschaulichkeit der Arbeitsmittel
    Die verwendeten Anschauungsmittel (Originale, Modelle, Medien etc.) sollen die Schüler/innen motivieren und ihnen den Zugang zum Unterrichtsgegenstand erleichtern. Nicht die Fülle des Materials, sondern dessen Zweckmäßigkeit ist entscheidend. Dabei ist es sinnvoll, eine These nicht nur an einem, sondern an mehreren Beispielen nachzuvollziehen.


Zu bewerten sind

  1. die zielgerichtete Auswahl der Anschauungsmittel,
  2. der zweckmäßige Einsatz der Anschauungsmittel zum richtigen Zeitpunkt und im angemessenen Umfang,
  3. die Klärung fachspezifischer Termini (bei Textquellen), ggf. in Eigentätigkeit durch die Schüler,
  4. die sinnvolle Auswertung des (ggf. selbst gefertigten) Materials und
  5. ggf. die den Unterrichtszielen dienliche Vorbereitung und Durchführung von Experimenten (Einbindung in den Unterricht, Darbietung und Auswertung).
  • Thematisierung
    Die Einzelstunde ist in der Regel Teil einer Unterrichtssequenz, die einen Themenbereich nach didaktischen Gesichtspunkten und nach Maßgabe des Lehrplans gliedert. Lehrplangemäßer Unterricht umfasst grundsätzlich alle im Lehrplan verankerten Zielsetzungen. Das bedeutet, dort, wo geeignete Anknüpfungspunkte erkennbar sind, ist der Fachunterricht gehalten, fächerverbindende und fächerübergreifende Zielsetzungen aufzugreifen.


Zu bewerten sind

  1. die Beachtung aller Ebenen des Lehrplans für die bayerische Realschule,
  2. die Festlegung und Differenzierung angemessener Lernziele,
  3. eine sinnvolle und nachvollziehbare Schwerpunktsetzung,
  4. das Einordnen der Lerninhalte in größere Zusammenhänge,
  5. fachübergreifende und fächerverbindende Bezüge sowie
  6. Aktualität und Bezug zur Lebenswirklichkeit.
  • Lernzielsetzung und Operationalisierung
    Die Lerninhalte sind so zu wählen, dass die Lernziele (Kompetenzzuwachs) erreicht werden. Das heißt Lerninhalte werden nicht um ihrer selbst willen thematisiert; sie stehen stets in einem Begründungszusammenhang mit den Lernzielen. Die Stofffülle wird so beschränkt.
    Bei der Begründung der Lernziele sind alternative Möglichkeiten und die individuellen Besonderheiten der Klasse zu erwägen. Die Stundenlernziele beschränken den Stoff, ordnen die Vielfalt, bestimmen die Denk- und Handlungsrichtung der Stunde und begrenzen das Lernvolumen.
    Die operationalisierten Lernziele sind identisch mit den beabsichtigten Ergebnissen der Stunde. Im kognitiven Bereich verlangt das Problem der Belastung der Schüler eine klare, für den Schüler erkennbare Trennung in Kernwissen (Unterrichtsergebnisse) und in Orientierungs- sowie Randwissen.


Zu bewerten sind

  1. die Formulierung klarer Lernziele,
  2. die Art und Weise, wie die im Entwurf geplanten Lernziele vor dem Hintergrund der pädagogischen Situation in der Klasse erreicht wurden und
  3. inwieweit das Grundwissen gemäß Lehrplan berücksichtigt wurde.

 

Unterrichtsaufbau

  • Gliederung
    Die Stunde soll eine überzeugende, in sich geschlossene Abfolge der einzelnen Lehrschritte aufweisen. Dazu gehört auch, dass keine Brüche an den didaktischen Gelenkstellen entstehen, sondern sich die Übergänge organisch ergeben.


Zu bewerten sind

  1. eine nachvollziehbare, einsichtige Abfolge von Teilzielen und
  2. Zwischenwiederholungen zur Verdeutlichung der Lernschritte.
  • Lernprozess
    Die fachspezifischen Denk- und Handlungsmethoden und die fachspezifischen Arbeitstechniken, die den Gang des Unterrichts steuern, sind für den Schüler kognitive bzw. instrumentelle Lernziele.


Zu bewerten sind

  1. die fachspezifischen Denk- und Handlungsmethoden,
  2. die fachspezifischen Arbeitstechniken,
  3. das Eingehen auf fachliche Schwierigkeiten einzelner Schüler und
  4. die Anwendung von Lernhilfen.
  • Unterrichts- und Sozialformen
    Ebenso wenig wie bei den Denkmethoden und bei den Arbeitstechniken darf es bei den Sozialformen nicht darum gehen, dass möglichst viele eingesetzt werden. Die Frage ist vielmehr, inwieweit die sinnvoll ausgewählten Formen zielorientiert durchgeführt werden. Es darf keinesfalls Aufgabe der Lehrerkraft sein, im Unterrichtsgespräch alles aus den Schülern zu erfragen (damit wird der Gegenstand oft nur zerredet). Was die Schüler selbst erarbeiten können, sollte ihnen der Lehrer nicht vorgeben. Der Leitsatz heißt: So viel Unterricht, in dem die Schüler mitbestimmend tätig sind, wie möglich und so oft Frontalunterricht zum nachvollziehenden Lernen wie nötig.


Zu bewerten sind:

  1. die Orientierung der Lehr- und Arbeitsformen an den Lerninhalten, dem Alter der Schüler und dem Leistungsstand der Klasse
  2. die sinnvolle Wahl und Abwechslung der Methoden und
  3. der Einsatz von Sozialformen, die dem Thema und den angestrebten Zielen angemessen sind.
  • Lernfortschrittsfeststellung und Ergebnissicherung, Hausaufgabe
    Lernfortschrittsfeststellung ist permanente unterrichtsbegleitende Aufgabe der Lehrkraft. Es erscheint wichtig, dass die Lehrkraft eine Atmosphäre der Lernbereitschaft und der personalen Offenheit schafft. Auf die Kongruenz von Lernzielen, Teilzusammenfassungen, Gesamtzusammenfassungen, Tafelbild, Aufgabenstellung und Leistungserhebung ist zu achten. Besondere Sorgfalt ist auf die sinnvolle Planung der Hausaufgaben zu legen. 


Zu bewerten sind

  1. ggf. die Überprüfung der Hausaufgabe aus der vorangegangenen Stunde,
  2. Entwurf und Ausführung des Tafelbilds und des Hefteintrags bzw. andere Form der schriftlichen Fixierung,
  3. die Ergebnissicherung (vor allem bei Formen selbstständiger Schülerarbeit),
  4. die Einübung und Vertiefung des Erarbeiteten,
  5. die für den Schüler erkennbaren Wiederholungen (Grundwissen),
  6. die Zwischen- und Schlusszusammenfassungen und
  7. Platzierung, Stellung und Art der neuen Hausaufgabe.

Unterrichtsführung

  • Sprache und Ausdrucksvermögen
    Die Sprache der Lehrkraft muss für jede Altersstufe Vorbildcharakter aufweisen. Sie hat stets die Grundforderung, Deutsch müsse als Unterrichtsprinzip alle Fächer durchdringen, zu berücksichtigen.


Zu bewerten sind

  1. die Beherrschung und angemessene Verwendung der Fachsprache,
  2. Verständlichkeit, Anschaulichkeit, Klarheit, Wortschatz, Wortwahl und Niveau,
  3. Lehrton und Eindringlichkeit,
  4. Lautstärke, Modulation, Artikulation und Tempo sowie
  5. Mimik und Gestik.
  • Gesprächsführung
    Für einen angemessenen Arbeitsrhythmus im Unterrichtsablauf bedarf es der wohl überlegten Gesprächsführung durch die Lehrkraft. Hierbei sollen, fachspezifisch notwendigerweise unterschiedlich akzentuiert, Fragestellung und Impulssetzung, Lehrervortrag und gebundenes/freies Schülergespräch angemessen abwechseln. Erst die Wertschätzung des Gesprächspartners als Person und seiner Argumente schafft eine menschenwürdige Gesprächsatmosphäre. Hierauf hat die Lehrkraft bei sich, aber auch bei den Schülern untereinander zu achten.


Zu bewerten sind

  1. die Fragetechnik,
  2. Anregung zur Problemfindung und –lösung,
  3. das motivierende und zugleich sachdienliche Verwerten von Schülerbeiträgen,
  4. die Berücksichtigung von Alter, Kenntnisstand und Leistungsvermögen der Schüler,
  5. die Achtung der Schülerpersönlichkeit,
  6. einfühlendes Verständnis und
  7. eine positive Erwartungshaltung und Glaubwürdigkeit des Lehrers.
  • Motivation und Mitarbeit der Schüler/innen
    Das Bewusstsein des gemeinsamen Bemühens um die Sache schafft eine anregende und konzentrierte Arbeitsatmosphäre, in der sich auch die erziehlichen Elemente entfalten können. Die Motivation sollte durch die verschiedensten unterrichtlichen Maßnahmen gefördert werden. Interesse am Lerninhalt (sachbezogener Anreiz) und Leistungsmotivation sind gegenüber situativen Anregungsvariablen zu bevorzugen. Der Einstieg motiviert, indem er die Frage und Handlungsbereitschaft der Schüler weckt; aber erst die Befriedigung des Interesses im Verlauf der Stunde entscheidet über den Erfolg.
    Problemorientierter Unterricht motiviert, zentriert Teilfragen, erzwingt eine gründliche Stoffanalyse, zielt auf Lösungen, macht den Gang des Lernprozesses transparent, ermöglicht ein längerphasiges Arbeiten und regt die Eigeninitiative der Schüler an.


Zu bewerten sind

  1. Einfallsreichtum, Impulsgebung und Anregung,
  2. das Einbeziehen möglichst vieler Schüler,
  3. positive und negative Verstärkung und
  4. die Reaktion auf schwankende Mitarbeitsbereitschaft.
  • Auftreten und Haltung vor der Klasse
    Das Auftreten des Lehrers vor der Klasse soll gekennzeichnet sein durch Sicherheit, natürliche Aufgeschlossenheit, Arbeitsbereitschaft, unaufdringliche Freundlichkeit, demokratische Partnerschaftlichkeit (ohne Anbiederung), Geduld, Flexibilität und Zielstrebigkeit. Eine humorvolle Grundeinstellung gegenüber sich selbst und den Schülern schafft Kontakt und weckt Lernfreude. Lehrkräfte sollten auf die ihrer Rolle angemessene äußere Erscheinung achten.


Zu bewerten sind

  1. Angemessenheit und Variabilität der Verhaltensweisen,
  2. Flexibilität und Spontaneität,
  3. Selbstbeherrschung, Entschiedenheit und Sicherheit,
  4. Klarheit der Arbeitsanweisungen und
  5. der Kontakt zur Klasse.
  • Arbeitstempo und Zeitplan: „Dramaturgie des Unterrichts"
    Es muss erkennbar sein, dass ein Zeitplan erstellt wurde, der der Schwierigkeit des Lerngegenstandes und der daraus resultierenden Stoffauswahl entspricht und in natürlichem Arbeitstempo zum planmäßigen Erreichen der Unterrichtsziele führt, aber während der Durchführung Korrekturen zulässt.


Zu bewerten sind

  1. eine ausgewogene Zeiteinteilung und Strukturierung der Unterrichtsstunde,
  2. die Reaktion auf unvorhergesehene Schülerbeiträge und nicht erwartetes Schülerverhalten sowie auf technische Pannen,
  3. angemessenes Tempo und Tempowechsel und
  4. die Berechtigung eventueller Abweichungen vom Lehrprobenentwurf.
  • Organisation
    Medien sind nach Anzahl und Beschaffenheit fachgemäß für die jeweilige Jahrgangsstufe auszuwählen, bereitzustellen und an geeigneter Stelle einzusetzen. In entsprechenden Fächern ist es Aufgabe der Lehrkraft, das erhöhte Unfallrisiko zu reduzieren. Die Ausnutzung aller räumlichen Möglichkeiten erhöht die Intensität des Unterrichts.


Zu bewerten sind:

  1. fachgemäße Fähigkeiten und Fertigkeiten, z. B.
    > anschauliches Erzählen,
    > Beachten von Gefahrenmomenten,
    > bildnerisches Können,
    > Demonstrationsgeschick,
    > Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen,
    > Einsatz von Musikinstrumenten und der Singstimme,
    > Handhabung der Experimente,
    > sportliches Leistungsvermögen oder
    > Sprachbeherrschung,
  2. Ausnutzung der vorhandenen räumlichen Möglichkeiten,
  3. Angemessenheit der Schülergruppierung bzw.
  4. Bereitstellung und Handhabung der Arbeitsmaterialien
  • Erzieherische Kompetenz
    Die Gesamtheit und das Ineinandergreifen von Bildung und Erziehung ist ein wichtiges Kriterium für den Unterricht. Eine gute Prüfungslehrprobe soll sich deshalb nicht allein durch inhaltliche Qualitäten auszeichnen.


Zu bewerten sind

  1. die Übersicht über die Klasse,
  2. die Art und Weise der Einflussnahme auf das Schülerverhalten,
  3. die Förderung des sozialen Verhaltens und
  4. die Umsetzung fächerübergreifender Erziehungsziele (Ebene 1 des Lehrplans).

3.1.1.15 Niederschrift

Im Anschluss an die Prüfungslehrprobe ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Textteil kann unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordrucks am darauf folgenden Tag bzw. nach Rückkehr an die Seminarschule erstellt und anschließend den Kommissionsmitgliedern zur Unterschrift zugeleitet werden.

Die Niederschrift muss gemäß § 2 Abs. 2 LPO II über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistung wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben.

Allzu knappe Niederschriften werden dieser Forderung nicht gerecht. Der/Die zuständige ZFL/in erhält einen Abdruck.

Die schriftlichen Ausarbeitungen der Studienreferendare (vgl. ASR 3.1.1.9) werden an der Seminarschule aufbewahrt (vgl. ASR 1.1.5.2).

Bei der dritten Prüfungslehrprobe an der Einsatzschule erhält die Seminarleitung der grundständigen Seminarschule die Unterlagen und die Niederschrift im Original, der/die Vorsitzende der Prüfungskommission eine Kopie.

3.1.1.16 Verhinderung oder Versäumnis

Ist ein/e Prüfungsteilnehmer/in an der Ablegung einer Prüfungslehrprobe verhindert oder versäumt er/sie diese, so ist § 12 Abs. 1 bis 5 LPO II zu beachten. Hat der Prüfling die Verhinderung oder das Versäumnis nicht zu vertreten, so erhält er einen Sondertermin zur Ablegung der Prüfungslehrprobe. Die für den Haupttermin benannte Prüfungskommission nimmt in der Regel auch die Lehrprobe am Sondertermin ab.

3.1.1.17 Teilnahme von Vertretern kirchlicher Oberbehörden

Gemäß § 2 Abs. 4 LPO II haben die kirchlichen Oberbehörden das Recht, zu Prüfungen, die dazu dienen, die Befähigung zur Erteilung katholischen bzw. evangelischen Religionsunterrichts festzustellen, Vertreter/innen zu entsenden. Dieses Recht schließt die Einsichtnahme in die bewerteten schriftlichen Hausarbeiten im Fach Religion sowie die Anwesenheit bei den Prüfungslehrproben und den mündlichen Prüfungen sowie bei den Beratungen der Prüfer/innen ein, nicht jedoch die Beteiligung an der Auswahl der Prüfungsaufgaben, die Stellung von Prüfungsfragen und die Mitwirkung bei der Notenfestsetzung.

  • Bei Lehrproben im Fach Katholische Religionslehre teilt die Seminarleitung die Termine der Prüfungslehrproben dem Schulreferat des für die Seminarschule zuständigen (erz-)bischöflichen Ordinariats rechtzeitig durch Schreiben nach anliegendem Muster mit.

  • Bei Lehrproben im Fach Evangelische Religionslehre teilt die Seminarleitung die Termine der Prüfungslehrproben dem für die Seminarschule zuständigen Kirchenkreisschulbeauftragten rechtzeitig mit.


Die Seminarschule erhält dann Mitteilung, ob und ggf. wer als Vertreter/in an der Prüfung teilnimmt. Die Seminarleitung übermittelt dem von der Kirche bestimmten Vertreter/in rechtzeitig den Prüfungsplan mit Termin, Uhrzeit, Thema der PLP sowie den Namen des Referendars bzw. der Referendarin.



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