2.6 Erweiterungsfach
2.6.5 Teilnahmeverzicht
Der/die Studienreferendar/in kann jederzeit vor der Festsetzung des ersten Prüfungstermins den Verzicht auf die weitere Teilnahme an den Veranstaltungen des Erweiterungsfachs erklären. Die Prüfung gilt damit als nicht abgelegt.
Rechtsvorschrift: § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 LPO II