2.6.1 Grundsätzliches

Bei den Erweiterungen der Befähigung für das Lehramt an Realschulen sind grundsätzlich zwei Möglichkeiten zu unterscheiden:

2.6.1.1 Ersatz eines Faches durch das Fach Schulpsychologie

Zum einen kann die Erweiterung darin bestehen, dass bei Fächerverbindungen mit Englisch oder Mathematik das zweite dazugehörige Unterrichtsfach durch das vertieft zu studierende „Fach" Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt ersetzt wird. Es handelt sich in diesem Fall aber nicht um ein Unter­richtsfach, sondern um die Qualifikation für eine neben dem Unterricht in Englisch oder Mathematik zu leistende beratende Tätigkeit an Schulen bzw. Schulberatungsstellen. Diese Erweiterung ist Bestandteil der Ersten und Zweiten Staatsprüfung; die Prüfung kann nur im Ganzen abgelegt werden.

2.6.1.2 Zusätzliches Unterrichtsfach

Die grundständige Fächerverbindung gemäß § 39 Abs. 1 LPO I kann um ein oder mehrere Unterrichtsfächer/Zusatzqualifikationen erweitert werden:

  • durch das Studium eines drittes Unterrichtsfachs oder durch das Studium der Ethik,

  • durch das Studium, das zu einer sonderpädagogischen Qualifikation führt sowie

  • durch das Studium, das zu der pädagogischen Qualifikation als Beratungslehrkraft führt.

  • Eine Erweiterung ist bei den Fächerverbindungen mit den Unterrichtsfächern Englisch und Mathematik ferner möglich durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, das an die Stelle des zweiten Fachs tritt.

Abhängig von der Art der Erweiterung wird bei der Berechnung der Anstellungsnote ein Bonus vergeben. Die Bonusregelung wird u. a. auf der Homepage des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus bekannt gegeben.

Für die Zulassung zur Ersten Lehramtssprüfung gelten je nach Erweiterungsfach/Zusatzqualifikation gesonderte Voraussetzungen. Grundsätzlich sind zwei Möglichkeiten der Erweiterung zu unterscheiden:

a) Grundständige Erweiterung

Eine grundständige Erweiterung bedeutet, dass auch im Erweiterungsfach eine Zweite Staatsprüfung absolviert wird. Dabei sind zwei Konstellationen möglich:  

  • Die 1. Lehramtsprüfung wird im Erweiterungsfach spätestens im Frühjahr des 1. Ausbildungsabschnitts erfolgreich abgelegt. Dann erfolgt zwingend ein Einsatz im Erweiterungsfach während des 2. Ausbildungsabschnitts ab dem ersten Halbjahr mit mind. 3 Wochenstunden sowie das Ablegen der Prüfungslehrprobe und der mündlichen Prüfung.
  • Die 1. Lehramtsprüfung wird im Erweiterungsfach spätestens im Herbst des beginnenden 2. Ausbildungsabschnitts erfolgreich abgelegt. Dann erfolgt ein Einsatz im Erweiterungsfach während des 2. Ausbildungsabschnitts ab dem zweiten Halbjahr mit mind. 3 Wochenstunden sowie das Ablegen der Prüfungslehrprobe und der mündlichen Prüfung.

Es ist darauf zu achten, dass bei beabsichtigter grundständiger Erweiterung eine entsprechende Anmeldung an das Prüfungsamt im Staatsministerium (Referat IV.5) zur Zweiten Staatsprüfung im Erweiterungsfach bis spätestens zum Beginn des 2. Ausbildungsabschnitts, 2. Halbjahr ergeht.

Eine grundständige Erweiterung ist nur einem Fach und nur durch solche Unterrichtsfächer / Zusatzqualifikationen möglich, für die eine Seminarausbildung eingerichtet und eine Zweite Staatsprüfung vorgesehen ist.

b) Nachträgliche Erweiterung

Wird in einem Erweiterungsfach lediglich die Erste Lehramtssprüfung absolviert, so gilt diese Erweiterungsprüfung in Verbindung mit einer erfolgreich absolvierten Zweiten Staatsprüfung in einer grundständigen Fächerverbindung als nachträgliche Erweiterung. Das heißt, die Lehrbefähigung im Erweiterungsfach setzt die Lehramtsbefähigung in der grundständigen Fächerverbindung voraus. Der Zeitpunkt, zu dem die Erste Staatsprüfung im Erweiterungsfach abgelegt wurde (vor oder nach der Zweiten Staatsprüfung in der grundständigen Fächerverbindung) ist dabei unerheblich.

Eine nachträgliche Erweiterung ist in einem oder mehreren Unterrichtsfächern möglich.

Eine nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG ist durch das Studium der in § 39 Abs. 1 LPO I genannten Fächer, durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, durch das Studium der Didaktik des Deutschen als Zweitsprache, durch das Studium des Islamischen Unterrichts, durch das Studium einer fremdsprachlichen Qualifikation, durch das Studium der Medienpädagogik, durch das Studium des Darstellenden Spiels oder durch das Studium des Fachs Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf möglich.



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